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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
25.09.2026 3 Ca 124/26


U R T E I L

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung vom 25.03.2026 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Test Engineer weiterzubeschäftigen.

3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst.

4. Der Wert des Streitgegenstandes für den Weiterbeschäftigungsantrag wird festgesetzt auf EUR 6.224,99.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



18.08.2026 9 Ca 27/26

VERSÄUMNISURTEIL

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung d. Beklagten vom 23.01.2026 zum 28.02.2026 nicht aufgelöst worden ist.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.



18.08.2026 9 Ca 26/26


URTEIL

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.782,84 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



18.08.2026 9 Ca 34/26


Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 04.02.2026 aufgelöst worden ist.

2. D. Beklagte wird verurteilt, d. Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.

3. D. Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.200,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.