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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
31.03.2025 11 Ca 334/24

Beschluss

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf 


Montag 28.04.2025 um 11 Uhr.


Zu diesem Termin müssen die Parteien nicht erscheinen.


31.03.2025 11 Ca 410/24

1.Es wird festgestellt, dass die auf den 12.10.2024 datierte durch die Beklagte gegenüber der Klägerin ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 24.11.2024 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30.11.2024 beendet hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 75% die Beklagte 25% zu tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 14.000,00 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

31.03.2025 2 Ca 155/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung, datiert auf 21.08.2024, aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf Euro 3.097,06 festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.


31.03.2025 2 Ca 156/24


1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht durch ordentliche Kündigung vom 28.08.2024 zum nächstmöglichen Termin beendet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin als Kaufmännische/Technische Angestellte Sachbearbeiterin Gebäudemanagement, GTS/MA-G im Backoffice bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Rechtsmittelstreitwert wird für den Weiterbeschäftigungsantrag auf Euro 3.097,06 festgesetzt.

5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.


27.03.2025 11 Ca 318/23

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Der Streitwert wird auf EUR 12.690,00 festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.03.2025 9 Ca 127/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben der Beklagten vom 27. Juni 2024 erklärte ordentliche Kündigung nicht zum 30. September 2024 beendet wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte ¾, der Kläger trägt ¼. 
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 56.712,92 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.03.2025 7 Ca 228/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem FA-Konto des Klägers 200 Stunden gutzuschreiben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird je gutzuschreibende Stunde auf 32,52 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

21.03.2025 9 Ca 14/25


U R T E I L

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.



20.03.2025 11 Ca 237/24

Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.727,08 brutto abzüglich EUR 378,48 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 312,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Der Streitwert wird auf EUR 1.660,60 festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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