Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
04.08.2023 7 Ca 65/23

1.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. weder durch die außerordentliche, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten zu 1. vom 8. November 2022 aufgelöst worden ist.

2.         Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 8. November 2022 nicht aufgelöst worden ist.

3.         Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Head of Business Development weiter zu beschäftigen.

4.         Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger für November 2022 9.200,00 EUR brutto, abzüglich bereits erhaltener 1.468,09 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Dezember 2022 zu zahlen.

5.         Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2022 9.200,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. Januar 2023 zu zahlen.

6.         Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2023 9.200,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Februar 2023 zu zahlen.

7.         Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2023 9.200,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.317,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. März 2023 zu zahlen.

8.         Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger für März 2023 9.200,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.317,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. April 2023 zu zahlen.

9.         Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger für April 2023 9.200,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.317,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. Mai 2023 zu zahlen.

10.       Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2023 9.200,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.317,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Juni 2023 zu zahlen.

11.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

12.       Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 1. zu 15 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 1. zu 30 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

13.       Der Rechtsmittelstreitwert wird hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrages auf 9.200,00 EUR festgesetzt.

14.       Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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