In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 13.05.2026 | 13 Ca 106/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die klagende Partei zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt für den Hauptantrag auf EUR 5.126,88 und den Hilfsantrag auf EUR
1.928,16. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
| 13.05.2026 | 13 Ca 105/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die klagende Partei zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt für den Hauptantrag auf EUR 9.276,00 und den Hilfsantrag auf EUR 3.474,00. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
| 13.05.2026 | 13 Ca 104/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die klagende Partei zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt für den Hauptantrag auf EUR 9.276,00 und den Hilfsantrag auf EUR 3.474,00. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. |
| 11.05.2026 | 11 Ca 376/25 |
Urteil |
| 08.05.2026 | 4 Ca 430/25 |
U R T E I L 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 14.10.2025 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 2701.2026 noch durch die ordentliche Kündigung vom 27.01.2026 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Wiegepersonal weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Rechtsmittelstreitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag wird auf € 3.595,00 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 06.05.2026 | 12 Ca 489/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 10.05.2020 19,25
Stunden gutzuschreiben. |
| 05.05.2026 | 9 Ga 1/26 |
U R T E I L 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
|
| 21.04.2026 | 9 Ca 81/25 |
URTEIL 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 21.122,97 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 9 Ca 185/25 |
URTEIL 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07. Oktober 2025 weder außerordentlich fristlos sein Ende gefunden hat noch außergerichtlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. April 2026 sein Ende finden wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf € 11.309,70 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.03.2026 | 9 Ca 138/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 21. Januar 2025 und 23. Januar 2025 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.811,74 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |