In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 30.07.2026 | 13 Ca 29/26 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.963,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.02.2026 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat 36.42 %, der Kläger hat 63,58 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf EUR 5.454,30 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 28.07.2026 | 11 Ca 480/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 28.07.2026 | 11 Ca 134/25 |
1. Das Versäumisschlussurteil vom 02.03.2026 wird aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:
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| 27.07.2026 | 3 Ca 63/26 |
Urteil 1. Der Einspruch der Beklagten vom 13.06.2026 gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22.05.2026 mit dem
Aktenzeichen 3 Ca 63/26 wird als unzulässig verworfen. |
| 23.07.2026 | 13 Ca 80/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose und hilfsweise
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.04.2025 aufgelöst wird. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 23.07.2026 | 13 Ca 125/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf EUR 22.592,01 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 17.07.2026 | 1 Ca 381/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf einen Betrag über 600,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |