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Datum: 31.03.2025
Aktenzeichen: 2 Ca 156/24
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht durch ordentliche Kündigung vom
28.08.2024 zum nächstmöglichen Termin beendet ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem bisherigen sachlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin als Kaufmännische/Technische Angestellte Sachbearbeiterin Gebäudemanagement, GTS/MA-G im Backoffice bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird für den Weiterbeschäftigungsantrag auf Euro 3.097,06 festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.