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Datum: 31.03.2025

Aktenzeichen: 2 Ca 155/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung, datiert auf 21.08.2024, aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf Euro 3.097,06 festgesetzt.

4. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.


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