Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
13.06.2024 22 Ca 272/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

13.06.2024 23 Ca 846/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.04.2024 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 (Januar 2024) brutto abzüglich
€ 3.370,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 bis 14.02.2024 aus € 6.383,00 brutto und aus €
6.383,00 brutto abzüglich € 3.370,19 netto seit dem 15.02.2024 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 brutto (Februar 2024)
abzüglich € 3.432,19 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 bis zum 12.04.2024 sowie aus €
6.383,00 brutto abzüglich € 3.432,19 netto seit dem 13.04.2024 zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 brutto (März 2024) abzüglich €
3.370,13 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus € 6.383,00 brutto seit dem 01.04.2024 bis zum 12.04.2024 sowie
aus € 6.383,00 brutto abzüglich € 3.370,13 seit dem 13.04.2024 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.383,00 brutto (April 2024) netto nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
01.05.2024 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
8. Der Streitwert wird auf EUR 34.788,09 festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.06.2024 6 Ca 5698/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf 11.400,00 € festgesetzt.

13.06.2024 6 Ca 5538/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3. Der Streitwert wird auf 11.100,00 € festgesetzt.

 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.06.2024 6 Ca 5918/23

 

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.11.2023 nicht aufgelöst worden ist.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich gezahlter 770,00 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten  über dem Basiszins seit dem 06.11.2023 zu bezahlen.

 

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2023 einen Betrag i.H.v. 2.181,76 € brutto abzüglich gezahlter 934,64 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.

 

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 06.01.2024 zu bezahlen

 

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.02.2024 zu bezahlen.

 

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jahressondervergütung (Weihnachtsgratifikation) i.H.v. 750 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.

 

7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, für Februar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 889,18 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.03.2024 zu bezahlen.

 

8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 1.198,46 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.04.2024 zu bezahlen.

 

9. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 92%, der Kläger 8% zu tragen.

 

10. Der Streitwert wird auf 11.957,72 € festgesetzt.

 

12.06.2024 30 BV 82/23

Beschluss

1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 5 zur Einstellung von XXXXX ab dem 08.05.2023 von der Position als Servicemitarbeiterin auf die Position als Security Operation Manager bei dem Kunden XXXXX als erteilt gilt.
2. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 5 zur Versetzung von XXXXX ab dem 08.05.2023 von der Position als Servicemitarbeiterin auf die Position als Security Operation Manager bei dem Kunden XXXXX als erteilt gilt.
3. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 5 zur Umgruppierung von XXXXX ab dem 08.05.2023 von § 2/II/1A GTV auf § 3 /1 GTV + ATZ 413,07 € / Monat als erteilt gilt.
4. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 5 zur Eingruppierung von XXXXX ab dem 08.05.2023 von § 2/II/1A GTV auf § 3 /1 GTV + ATZ 413,07 € / Monat als erteilt gilt.
5. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitnehmerin XXXXX ab dem 08.05.2023 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

12.06.2024 30 BV 190/23

Beschluss

1. Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb XXXX der Beteiligten Ziffer 2 bestellt.
2. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus 
a) XXXXXXXX als Vorsitzender
b) XXXXXXXX als weiteres Mitglied
c) XXXXXXXX als weiteres Mitglied
d) als Ersatzmitglied des Wahlvorstandes XXXXXXXX
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

12.06.2024 20 Ca 865/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 30.04.2024 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR brutto als Abfindung zu bezahlen.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf 13.460,26 EUR festgesetzt.
6.Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6044/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.923,39 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6609/23

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und das beklagte Land 37 % zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 30.600,09 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 11 Ca 5319/23



Versäuminsteilurteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 10.10.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mitarbeiterin an der Rezeption und im Bereich Housekeeping zu beschäftigen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

12.06.2024 28 Ca 6118/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 
3.Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

11.06.2024 27 Ca 208/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-.

11.06.2024 27 Ca 207/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-. 


06.06.2024 22 Ca 6097/23

1. Das Versäumnisteilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.4.2024 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 13.446,51 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.06.2024 2 Ca 3842/23

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 03.11.2022 nicht zum 28.02.2023 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 03.11.2022 auch nicht zu einem anderen Termin beendet wird.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.800,00 Euro.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.06.2024 21 Ca 5734/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

06.06.2024 3 Ca 1598/23

1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 28.02.2023 rechtsunwirksam ist.


2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.176,68 EUR festgesetzt.

05.06.2024 30 Ca 5861/23

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 2.755,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 31 %, die Beklagte 69 %.
5. Der Streitwert wird auf Euro 7.837,50 Euro festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.06.2024 25 Ca 29/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.06.2024 3 Ca 6522/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.11.2023 aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 12.12.2023 fortbestanden hat. 

2. Der Kläger trägt 7/9, die Beklagte 2/9 der Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.440,00 EUR festgesetzt.

27.05.2024 11 Ca 624/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024 11 Ca 5414/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024  11 Ca 5736/24

Urteil vom 27.05.2024


1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2024 28 Ca 712/24

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 14.10.2023 zum 31.01.2024 aufgelöst wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für November 2023 in Höhe
von 2.800,00 Euro brutto abzüglich 1.010,25 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2023 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Dezember 2023 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.01.2024 zu bezahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Januar 2024 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.02.2024 zu bezahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.Die Beklagte trägt 56 %, der Kläger 44 % der Kosten des Rechtsstreits.
7.Der Streitwert wird auf 25.748,75 Euro festgesetzt.
8.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

22.05.2024 28 Ca 2799/23

1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024,
16:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, Saal 001, 70176 Stuttgart.
2.Die Parteien brauchen zu dem Termin nicht zu erscheinen.

15.05.2024 28 Ca 1155/24

1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich 31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 
3.Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. 
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2024 20 Ga 2/24

1. Der Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.183,03 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 18 Ca 5186/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 12.311,48 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 1 Ca 3868/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen.

 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt.

 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.

 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 28 Ca 1160/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen.
2.Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin als Leiterin Personal in die Funktion als Mitarbeiterin für das Sonderprojekt „Digitale Personalakte“ ab 4. April 2023 unwirksam ist.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 16.884,52 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

07.05.2024 2 Ca 283/23

1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen.

3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen ***

4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden.

5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen.

30.04.2024 27 Ca 378/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.204,40. 

25.04.2024 27 Ca 400/22

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 

2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 

3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 

5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 

6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00.

25.04.2024 27 Ca 388/22

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 

2.Die Widerklage wird abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 

4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00. 


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