Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
25.09.2024 14 BV 46/23

Der Beteiligte Ziff. 2 wird aufgegeben, an die Antragstellerin 22.461,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu zahlen.

25.09.2024 14 Ca 2052/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.228,99 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 56,25 Euro brutto seit 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022 und 01.10.2022 sowie aus je 117,94 Euro brutto seit 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024 sowie aus je 238,41 Euro brutto seit 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024 und 01.05.2024 zu bezahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2024 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.230,66 Euro brutto zu bezahlen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180.916,71 Euro festgesetzt. 
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

25.09.2024 14 Ca 2053/23

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.895,51 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 60.- Euro brutto seit 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022, 01.08.2022, 01.09.2022 und 01.10.2022 sowie aus je 254,41 Euro brutto seit 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024 sowie aus je 134,84 Euro brutto seit 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024 und 01.06.2024 zu bezahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.05.2024 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 4.629,25 Euro brutto zu bezahlen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 199.324,01 Euro festgesetzt. 
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

25.09.2024 14 BV 127/23

Die Anträge werden zurückgewiesen.

25.09.2024 30 Ca 527/24

Urteil 

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2024 nicht zum 30.06.2024 beendet worden ist. 
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 13.291,41 festgesetzt.



24.09.2024 12 Ca 387/24

Urteil 
Im Namen des Volkes!
1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 6.600,00 festgesetzt.

20.09.2024 10 Ca 634/24

1. Die Beklagte wird verurteilt, die tarifliche Lohnerhöhung von 4,4 % ab Mai 2022 bis
Februar 2023 wie folgt:
a) für Mai 2022 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.06.2022
b) für Juni 2022 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.07.2022
c) für Juli 2022 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.08.2022
d) für August 2022 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.09.2022
e) für September 2022 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.10.2022
f) für Oktober 2022 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.11.2022
g) für November 2022 166,45€ zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.12.2022
h) für Dezember 2022 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.01.2023
i) für Januar 2023 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.02.2023
j) für Februar 2023 166,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.03.2023
an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die tarifliche Lohnerhöhung von weiteren 3,1 % ab März
2023 bis August 2024 wie folgt:
a) für März 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.04.2023
b) für April 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.05.2023
c) für Mai 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.06.2023
d) für Juni 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.07.2023
e) für Juli 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.08.2023
f) für August 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.09.2023
g) für September 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.10.2023
h) für Oktober 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.11.2023
i) für November 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.12.2023
j) für Dezember 2023 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.01.2024
k) für Januar 2024 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.02.2024
l) für Februar 2024 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.03.2024 m) für März 2024 288,88 € zzgl. 5 °A Zinsen über dem
Basiszinssatz der EZB ab 01.04.2024
m) für März 2024 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.04.2024
n) für April 2024 288,88 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der
EZB ab 01.05.2024
o) für Mai 2024 288,88 € brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.06.2024
p) für Juni 2024 288,88 € brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.07.2024
q) für Juli 2024 288,88 € brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.08.2024
r) für August 2024 288,88 € brutto zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
der EZB ab 01.09.2024
an die Klägerin zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 6.864,34 Euro festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.09.2024 10 Ca 198/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 9.000,- Euro festgesetzt.

20.09.2024 10 Ca 379/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 9.000,- Euro festgesetzt.

18.09.2024 14 Ca 5629/22

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.008,79 Euro brutto zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.050.- Euro brutto seit
01.11.2022 sowie aus weiteren 5.958,79 Euro brutto seit 26.09.2023 zu bezahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Widerklage wird abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 13/100 und die Beklagte
87/100 zu tragen.
5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.763,53 Euro festgesetzt.
6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

18.09.2024 14 Ca 75/24

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 51.015,21 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

18.09.2024 14 Ca 5215/23

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 05.12.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter im
Patientenbegleitdienst weiter zu beschäftigen.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu
tragen.
5) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000.- Euro festgesetzt.
6) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

13.09.2024 10 Ca 289/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2024 zum 30. Juni 2024 beendet wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses als Software Quality Engineer weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Urteilsstreitwert wird auf 25.730,24 Euro festgesetzt.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2024 27 Ca 417/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 36.272,92.


28.08.2024 28 Ca 1177/24

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird auf der ersten Stufe (Auskunftsantrag) abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. 

06.08.2024 1 BV 29/24

 1.   Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen.

 2.   Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können.

 3.   Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen.

25.07.2024 21 Ca 1396/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

24.07.2024 29 Ca 840/24

 

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.2024, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 15.03.2019 nebst der dazugehörigen Zusatzvereinbarung vom 01.01.2022, zu unveränderten Bedingungen als Niederlassungsleiter der Niederlassung München, in München, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1 weiter zu beschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 29.613,12 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.07.2024 21 Ca 962/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

11.07.2024 21 Ca 611/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt.

26.06.2024 20 Ca 958/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.152,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 20 Ca 865/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 30.04.2024 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR brutto als Abfindung zu bezahlen.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf 13.460,26 EUR festgesetzt.
6.Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6044/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.923,39 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6609/23

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und das beklagte Land 37 % zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 30.600,09 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 28 Ca 6118/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 
3.Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

11.06.2024 27 Ca 208/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-.

11.06.2024 27 Ca 207/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-. 


06.06.2024 21 Ca 5734/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

27.05.2024 11 Ca 624/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024 11 Ca 5414/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024  11 Ca 5736/24

Urteil vom 27.05.2024


1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.05.2024 28 Ca 712/24

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 14.10.2023 zum 31.01.2024 aufgelöst wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für November 2023 in Höhe
von 2.800,00 Euro brutto abzüglich 1.010,25 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2023 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Dezember 2023 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.01.2024 zu bezahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Januar 2024 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.02.2024 zu bezahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.Die Beklagte trägt 56 %, der Kläger 44 % der Kosten des Rechtsstreits.
7.Der Streitwert wird auf 25.748,75 Euro festgesetzt.
8.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

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