In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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25.09.2024 | 14 BV 46/23 | Der Beteiligte Ziff. 2 wird aufgegeben, an die Antragstellerin 22.461,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu zahlen. |
25.09.2024 | 14 Ca 2052/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.228,99 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus je 56,25 Euro brutto seit 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022,
01.08.2022, 01.09.2022 und 01.10.2022 sowie aus je 117,94 Euro brutto seit 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023,
01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024 sowie aus je
238,41 Euro brutto seit 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024 und 01.05.2024 zu bezahlen. |
25.09.2024 | 14 Ca 2053/23 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.895,51 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus je 60.- Euro brutto seit 01.02.2022, 01.03.2022, 01.04.2022, 01.05.2022, 01.06.2022, 01.07.2022,
01.08.2022, 01.09.2022 und 01.10.2022 sowie aus je 254,41 Euro brutto seit 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023,
01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023, 01.07.2023, 01.08.2023, 01.09.2023, 01.10.2023, 01.11.2023, 01.12.2023 und 01.01.2024 sowie aus je
134,84 Euro brutto seit 01.02.2024, 01.03.2024, 01.04.2024 und 01.06.2024 zu bezahlen. |
25.09.2024 | 14 BV 127/23 | Die Anträge werden zurückgewiesen. |
25.09.2024 | 30 Ca 527/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22.01.2024 nicht zum
30.06.2024 beendet worden ist. |
24.09.2024 | 12 Ca 387/24 | Urteil |
20.09.2024 | 10 Ca 634/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, die tarifliche Lohnerhöhung von 4,4 % ab Mai 2022 bis |
20.09.2024 | 10 Ca 198/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
20.09.2024 | 10 Ca 379/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
18.09.2024 | 14 Ca 5629/22 | 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.008,79 Euro brutto zuzüglich Zinsen |
18.09.2024 | 14 Ca 75/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
18.09.2024 | 14 Ca 5215/23 | 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
13.09.2024 | 10 Ca 289/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26. Februar 2024
zum 30. Juni 2024 beendet wurde. |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.09.2024 | 27 Ca 417/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
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28.08.2024 | 28 Ca 1177/24 | 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. |
06.08.2024 | 1 BV 29/24 | 1. Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen. 2. Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. 3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen. |
25.07.2024 | 21 Ca 1396/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
24.07.2024 | 29 Ca 840/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.01.2024, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger, entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 15.03.2019 nebst der dazugehörigen Zusatzvereinbarung vom 01.01.2022, zu unveränderten Bedingungen als Niederlassungsleiter der Niederlassung München, in München, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1 weiter zu beschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 29.613,12 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
18.07.2024 | 21 Ca 962/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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11.07.2024 | 21 Ca 611/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt. |
26.06.2024 | 20 Ca 958/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023
nicht aufgelöst worden ist. |
12.06.2024 | 20 Ca 865/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht
aufgelöst wird. |
12.06.2024 | 18 Ca 6044/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6609/23 | 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 28 Ca 6118/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird. |
11.06.2024 | 27 Ca 208/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-. |
11.06.2024 | 27 Ca 207/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-.
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06.06.2024 | 21 Ca 5734/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
27.05.2024 | 11 Ca 624/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
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27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 | Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
22.05.2024 | 28 Ca 712/24 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung |