In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.
Datum | Aktenzeichen | Tenor |
---|---|---|
13.06.2024 | 22 Ca 272/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
13.06.2024 | 23 Ca 846/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die |
13.06.2024 | 6 Ca 5698/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.400,00 € festgesetzt. |
13.06.2024 | 6 Ca 5538/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.100,00 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.06.2024 | 6 Ca 5918/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.11.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich gezahlter 770,00 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.11.2023 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2023 einen Betrag i.H.v. 2.181,76 € brutto abzüglich gezahlter 934,64 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 06.01.2024 zu bezahlen
5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.02.2024 zu bezahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jahressondervergütung (Weihnachtsgratifikation) i.H.v. 750 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, für Februar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 889,18 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.03.2024 zu bezahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 1.198,46 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.04.2024 zu bezahlen.
9. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 92%, der Kläger 8% zu tragen.
10. Der Streitwert wird auf 11.957,72 € festgesetzt.
|
12.06.2024 | 30 BV 82/23 |
Beschluss 1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten Ziffer 5 zur Einstellung von XXXXX ab dem 08.05.2023 von der Position als
Servicemitarbeiterin auf die Position als Security Operation Manager bei dem Kunden XXXXX als erteilt gilt. |
12.06.2024 | 30 BV 190/23 |
Beschluss 1. Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb XXXX der Beteiligten
Ziffer 2 bestellt. |
12.06.2024 | 20 Ca 865/23 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht
aufgelöst wird. |
12.06.2024 | 18 Ca 6044/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6609/23 |
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 11 Ca 5319/23 |
Versäuminsteilurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 10.10.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mitarbeiterin an der Rezeption und im Bereich Housekeeping zu beschäftigen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. 6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. |
12.06.2024 | 28 Ca 6118/23 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird. |
11.06.2024 | 27 Ca 208/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-. |
11.06.2024 | 27 Ca 207/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-.
|
06.06.2024 | 22 Ca 6097/23 |
1. Das Versäumnisteilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.4.2024 bleibt aufrechterhalten. |
06.06.2024 | 2 Ca 3842/23 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
03.11.2022 nicht zum 28.02.2023 beendet wird. |
06.06.2024 | 21 Ca 5734/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
06.06.2024 | 3 Ca 1598/23 |
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 28.02.2023 rechtsunwirksam ist.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.176,68 EUR festgesetzt. |
05.06.2024 | 30 Ca 5861/23 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 2.755,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2023 zu bezahlen. |
04.06.2024 | 25 Ca 29/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.06.2024 | 3 Ca 6522/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25.11.2023 aufgelöst worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 12.12.2023 fortbestanden hat. 2. Der Kläger trägt 7/9, die Beklagte 2/9 der Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.440,00 EUR festgesetzt. |
27.05.2024 | 11 Ca 624/24 |
Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 |
Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
|
27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 |
Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
22.05.2024 | 28 Ca 712/24 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung |
22.05.2024 | 28 Ca 2799/23 |
1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024, |
15.05.2024 | 28 Ca 1155/24 |
1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich
31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden. |
15.05.2024 | 20 Ga 2/24 |
1. Der Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen. |
08.05.2024 | 18 Ca 5186/23 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden
ist. |
08.05.2024 | 1 Ca 3868/23 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
08.05.2024 | 28 Ca 1160/24 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum
Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
07.05.2024 | 2 Ca 283/23 |
1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. 2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen. 3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen *** 4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden. 5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen. |
30.04.2024 | 27 Ca 378/23 |
1.Die Klage wird abgewiesen. |
25.04.2024 | 27 Ca 400/22 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00. |
25.04.2024 | 27 Ca 388/22 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00.
|