Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
30.10.2024 26 Ca 89/24

1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf
Donnerstag, 14.11.2024, 08:15 Uhr
Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg, Friedrichstr. 5, 71638 Ludwigsburg, Großer Sitzungssaal

2. Zu diesem Termin wird hiermit geladen.

3. Die Parteien brauchen zu diesem Termin nicht zu erscheinen.

24.10.2024 22 Ca 1866/24

Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, ein Zeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen:
Frau XXXXX XXXXXX, geboren am XX.XX.XXXX, trat am XX.XX.XXXX zunächst als Verkäuferin
in unserer XXXXX- Filiale in XXXXX  in der XXXXXX ein und wurde mit Wirkung vom XX.XX.XXXX
als Flächenverantwortliche in unserer „XXXXXX" XXXXXX Filiale in XXXXXXX
weiterbeschäftigt. Zusätzlich unterstützte Frau XXXX zeitweise noch die „XXXXXXX" XXXXX Filiale in
XXXXXX im XXXX.
„XXXXXX" ist ein Filialunternehmen der XXXXXX GmbH für Dekorationsartikel,
Geschenkartikel und Wohnaccessoires. In den rund 500 Filialen in Deutschland, Österreich und der
Schweiz arbeiten etwa 5000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Als Flächenverantwortliche übernahm Frau XXXX folgende Aufgaben und Tätigkeiten:
• Personalführung und effiziente Personaleinsatzplanung unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben
• Unterstützung bei Personalrekrutierung und Einstellungsprozess der Filial-Mitarbeiter
• Einarbeitung von Filial-Mitarbeitern
• Organisation und Durchführung von Meetings und Schulungen
• Umsatz-, Kosten- und Ergebnisverantwortung
• Überwachung, Analyse und Steuerung des Warenmanagements unter
Berücksichtigung der Budget-Vorgaben
• Verantwortung für die Instandhaltung der gesamten Filial-Ausstattung (inkl.
Technik, Ware, Warenträger)
• Sicherstellung der Umsetzung aller Maßnahmen im Sinne der VM-Richtlinien
• Aktive Planung und Umsetzung von VKF-Maßnahmen
• Sicherstellung und Förderung einer serviceorientierten Kundenbetreuung (POS,
Ware, Kunde, Reklamationsmanagement)
• Sicherstellung einer dauerhaft effizienten und klaren Lagerstruktur
• Inventurverantwortung
• Administrative Aufgaben nach Unternehmensvorgaben
In ihrer Position berichtete Frau XXXX direkt an den zuständigen Area Manager.
Frau XXXX zeichnete sich bei der Erledigung aller Aufgaben stets durch großes Engagement aus. Sie
setzte sich mit großer Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative für
unser Unternehmen ein und war auch hohem Arbeitsvolumen jederzeit gewachsen. Bei allen Tätigkeiten
handelte sie stets selbstständig, zielgerichtet, verantwortungsbewusst, ehrlich und effizient. Sie hatte stets
einen guten Blick für Prioritäten.
Frau XXXX verfügte über umfassendes und vielseitiges Fachwissen, welches sie in ihrem Aufgabengebiet
immer erfolgreich einsetzte. Sie war eine gut qualifizierte, stets engagierte und zuverlässige Mitarbeiterin,
die unseren Anforderungen jederzeit stets zu unserer vollen Zufriedenheit gerecht wurde.
Frau XXXX zeigte gegenüber den Mitarbeiter/innen stets soziales Führungsverhalten sowie
Einsatzbereitschaft mit großer Vorbildfunktion. Sie motivierte die Mitarbeiter/innen, förderte die
Zusammenarbeit und führte sie zu guten Leistungen. Sie informierte ihr Team vollständig, regte
Weiterbildung an und delegierte sinnvoll Aufgaben und Verantwortung. Als Vorgesetzte war Frau XXXX
sehr respektiert.
Das Verhalten von Frau XXXX gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war stets einwandfrei.
Frau XXXX verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum heutigen Tag. Wir bedauern ihren
Entschluss, bedanken uns für die geleistete Arbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und viel
Erfolg.
XXXXXXX, den XX.XX.XXXX
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 2.800,- € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

24.10.2024 22 Ca 3897/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 18.458,- € festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.10.2024 28 Ca 2294/24

Beschluss
1.Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass im
Kündigungszeitpunkt (14.03.2024) von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit des Klägers
auszugehen war, zumindest aber die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit in den
nächsten 24 Monaten nicht zu erwarten oder völlig ungewiss war, durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
2.Die Bestellung des Sachverständigen wird auf den Vorsitzenden übertragen.
3.Die Parteien erhalten bis zum 13.11.2024 Gelegenheit, einen geeigneten
Sachverständigen vorzuschlagen bzw. die für das Krankheitsbild des Klägers einschlägige
Fachrichtung (wohl Schmerztherapie) zu benennen.
4.Dem Kläger wird anheimgestellt, bis zum 13.11.2024 weitere aussagekräftige
medizinische Berichte (z.B. Arztberichte, Atteste, Bericht der Berufsgenossenschaft zum
Arbeitsunfall aus 2017, Bericht des Rehabilitationsträgers) vorzulegen, wenn und soweit
diese bei ihm vorhanden sind und für die Beweiserhebung nach Maßgabe der Ziff. 1 von
Bedeutung sein könnten.
5.Den Parteien wird anheimgestellt, bis zum 13.11.2024 näher mitzuteilen, welche
Tätigkeiten mit dem Berufsbild des Staplerfahrers bei der Beklagten und mit dem im
Gespräch am 24.06.2019 erwähnten Kontrollarbeitsplatz verbunden sind.
6.Die Beklagte erhält vorsorglich Gelegenheit, zum Schriftsatz des Klägers bis zum
13.11.2024 Stellung zu nehmen.

23.10.2024 14 Ca 3627/23

Beschluss

Die Kammerverhandlung wird zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme (insbesondere Zeugeneinvernahme) vertagt.

23.10.2024 14 Ca 2347/24

Urteil:

1)Die Klage wird abgewiesen.

2)Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3)Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4)Die Berufung wird nicht - extra - zugelassen.

23.10.2024 14 Ga 43/24

1) Der Antrag wird zurückgewiesen.
2) Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.369,40 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen-.

23.10.2024 30 Ca 6470/23

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.10.2023 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 16.11.2023 nicht zum 30.06.2024 beendet wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.10.2023 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites als Außendienstmitarbeiter Verkauf in der Abteilung Kundenteam Lebenssicherheit Süd Team Stuttgart zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 44 %, die Beklagte 56 %. 
6. Der Streitwert wird auf Euro 79.190,02 festgesetzt. 
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.10.2024 30 Ca 760/24

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf Euro 17.452,62 festgesetzt.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 4456/22

1.    Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 

2.    Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 

3.    Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 

4.    Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 12 Ca 264/24

1. Der Beklagter wird verurteilt, an die Klagepartei für Februar und März 2024 EUR 1.040,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2024 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl. zu 3/5 sowie d. Beklagte zu 2/5.

4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 2.600,00 festgesetzt.

5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

22.10.2024 27 Ca 492/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 30.502,24 brutto zu bezahlen, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus aus brutto 

 EUR 3.812,78 ab 01.08.2021 bis 31.08.2021
 EUR 7.625,56 vom 01.09.2021 bis 30.09.2021
 EUR 11.438,34 vom 01.10.2021 bis 31.10.2021 
 EUR 15.251,12 vom 01.11.2021 bis 30.11.2021 
 EUR 19.063,90 vom 01.12.2021 bis 31.12.2021 
 EUR 22.876,68 vom 01.01.2022 bis 31.01.2022 
 EUR 26.689,46 vom 01.02.2022 bis 28.02.2022 
 EUR 30.502.24 vom 01.03.2022 bis 31.03.2022

 abzüglich EUR 12.866,40 netto bezogenen Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.07.2021 bis 28.02.2022.


2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 1.500,00 als Inflationsausgleichsprämie zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 08.07.2023.


3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 60 %, der Beklagten zu 40 % auferlegt.


4. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 47.916,55.


22.10.2024 1 Ca 2873/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich
zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu
tragen.

5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 2 BV 243/23

Beschluss (anonymisiert)

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Betriebsratsmitglied Frau A. - Beteiligte

zu 3 - für eine Teilnahme an der Schulungsveranstaltung

"Betriebliches Eingliederungsmanagement bei psychischen Erkrankungen" durch den

Schulungsträger B. GmbH & Co. KG - vom 25.11.2024 bis 29.11.2024 in C. unter

Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freizustellen.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller für die

Schulungsveranstaltung „Betriebliches Eingliederungsmanagement bei psychischen

Erkrankungen" durch den Schulungsträger B. GmbH & Co. KG - vom 25.11.2024 bis

29.11.2024 in C. von den Seminarkosten in Höhe von 1.640,00 Euro und den

Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 815,74 Euro gegenüber dem

Schulungsträger B. GmbH & Co. KG freizustellen.

3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Fahrtkosten der Beteiligten zu 3 in

Höhe von 193,20 Euro für die Hin- und Rückreise zu der Schulungsveranstaltung

„Betriebliches Eingliederungsmanagement bei psychischen Erkrankungen" durch den

Schulungsträger B. GmbH & Co. KG - vom 25.11.2024 bis 29.11.2024 in C. zu erstatten

22.10.2024 2 Ca 283/23

Beschluss

Ein weiterer Termin zur Zeugenvernehmung und weitere prozessleitende Maßnahmen erfolgen durch die Vorsitzende von Amts wegen.

18.10.2024 8 Ca 36/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird festgesetzt auf 14.800,00 EUR. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.10.2024 12 Ca 353/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 12.968,79 festgesetzt. 
4. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

03.09.2024 27 Ca 417/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 36.272,92.


28.08.2024 28 Ca 1177/24

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird auf der ersten Stufe (Auskunftsantrag) abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. 

06.08.2024 1 BV 29/24

 1.   Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen.

 2.   Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können.

 3.   Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen.

25.07.2024 21 Ca 1396/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

18.07.2024 21 Ca 962/24

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt.

4.  Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

 

11.07.2024 21 Ca 611/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt.

26.06.2024 20 Ca 958/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.152,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 20 Ca 865/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 30.04.2024 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR brutto als Abfindung zu bezahlen.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf 13.460,26 EUR festgesetzt.
6.Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6044/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 28.923,39 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6609/23

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und das beklagte Land 37 % zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 30.600,09 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 28 Ca 6118/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 
3.Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

11.06.2024 27 Ca 208/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-.

11.06.2024 27 Ca 207/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-. 


06.06.2024 21 Ca 5734/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

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