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Datum: 21.07.2026
Aktenzeichen: 1 Ca 3142/26
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose
Kündigung der Beklagten vom 29.04.2026 beendet wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 27.03.2026 beendet wurde.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 29.04.2026 beendet wurde.
4. Die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Referentin
für Digitalisierung nach Maßgabe des Arbeitsvertrags vom 19.07.2023 weiter zu beschäftigen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.01.2026 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 24.03.2026 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
7. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites in Höhe von 88% und die Klägerin zu 12% zu tragen.
8. Der Streitwert wird auf € 35.341,83 festgesetzt.
9. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.