Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
13.06.2024 6 Ca 5918/23

 

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.11.2023 nicht aufgelöst worden ist.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich gezahlter 770,00 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten  über dem Basiszins seit dem 06.11.2023 zu bezahlen.

 

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2023 einen Betrag i.H.v. 2.181,76 € brutto abzüglich gezahlter 934,64 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.

 

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 06.01.2024 zu bezahlen

 

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.02.2024 zu bezahlen.

 

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jahressondervergütung (Weihnachtsgratifikation) i.H.v. 750 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.

 

7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, für Februar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 889,18 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.03.2024 zu bezahlen.

 

8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 1.198,46 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.04.2024 zu bezahlen.

 

9. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 92%, der Kläger 8% zu tragen.

 

10. Der Streitwert wird auf 11.957,72 € festgesetzt.

 

12.06.2024 11 Ca 5319/23



Versäuminsteilurteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 10.10.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände enden wird, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Mitarbeiterin an der Rezeption und im Bereich Housekeeping zu beschäftigen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

09.04.2024 7 Ca 5652/23

1.         Die Klage wird abgewiesen. 

 

2.         Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 

31.01.2024 1 Ca 3868/23

1.         Die Klage wird hinsichtlich der Anträge Ziff. 3 und 4 abgewiesen. 

2.         Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 

3.         Der Streitwert wird auf 37.413,12 € festgesetzt.

 4.         Die Berufung wird hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Entgeltgleichheit wegen des Geschlechts zugelassen. Im Übrigen wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.

12.06.2024 18 Ca 6609/23

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 63 % und das beklagte Land 37 % zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 30.600,09 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.06.2024 22 Ca 6097/23

1. Das Versäumnisteilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11.4.2024 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 13.446,51 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

15.05.2024 20 Ga 2/24

1. Der Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.183,03 EUR festgesetzt.
4. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

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