In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
|
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 17.06.2026 | 31 BV 212/25 |
Der Antrag wird zurückgewiesen. |
| 30.06.2026 | 12 Ca 1191/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an d. KI. 3.514,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 12.07.2025 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragend. KI. zu 1/10 sowie d. Bekl. zu 9/10. 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EURO 4.035,16 festgesetzt. 5. Eine Berufungszulassung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 01.07.2026 | 4 Ca 7502/25 |
Versäumnisurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 01.07.2026 | 31 Ca 496/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12.01.2026 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 14.293,05 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 08.09.2026 | 27 Ca 156/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 62.658.00. |
| 10.09.2026 | 28 Ca 2309/26 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 04.03.2026, dem Kläger zugegangen am 05.03.2026, nicht beendet wurde. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 18.867,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.09.2026 | 10 Ca 226/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 11.09.2026 | 10 Ca 2079/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 11.09.2026 | 5 Ca 3392/26 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 18.12.2025
aufgelöst worden ist. |
| 14.09.2026 | 12 Ca 494/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
fristlose Kündigung d. Beklagten vom 13.03.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits. |
| 15.09.2026 | 12 Ca 1096/25 |
1.Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, gemäß der Anweisung der Beklagten vom 23.04.2025 seine
Arbeitsleistung für die Beklagte als Leiter des Qualitätsmanagements zu erbringen und die entsprechende Ausübung des
Direktionsrechtes der Beklagten gegenüber dem Kläger unwirksam ist. |
| 16.09.2026 | 29 Ca 9197/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.01.2026 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als FachBerater in Embedded SW Engineering gemäß Arbeitsvertrag vom 18.06.2025 über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 28.417,40 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, |
| 16.09.2026 | 29 Ca 9198/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 11.12.2025 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Berater gemäß Arbeitsvertrag vom 15.07.2025 über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites weiter zu beschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. 5. Der Streitwert wird auf 31.250,00 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.09.2026 | 14 Ca 909/26 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 22.09.2026 | 3 Ca 6974/25 |
Urteil: 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 10.10.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 10.10.2025 aufgelöst worden ist. 2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 26.09.2025 aufgelöst worden ist. 3.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 21.11.2025 aufgelöst worden ist. 4.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 23.02.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23.02.2026 aufgelöst worden ist. 5.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 6.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7.Der Auflösungsantrag der Beklagten vom 02.03.2026 wird abgewiesen. 8.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 9.Der Wert des Streitgenstands wird auf 61.112,70 EUR festgesetzt. |