Zum Inhalt springen

Datum: 22.09.2026

Aktenzeichen: 3 Ca 6974/25

Urteil:

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 10.10.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 10.10.2025 aufgelöst worden ist. 

2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung vom 26.09.2025 aufgelöst worden ist.

3.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 21.11.2025 aufgelöst worden ist.

4.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 23.02.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 23.02.2026 aufgelöst worden ist.

5.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 

6.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.Der Auflösungsantrag der Beklagten vom 02.03.2026 wird abgewiesen.

8.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

9.Der Wert des Streitgenstands wird auf 61.112,70 EUR festgesetzt.