Datum: 23.10.2024

Aktenzeichen: 28 Ca 2294/24

Beschluss
1.Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass im
Kündigungszeitpunkt (14.03.2024) von einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit des Klägers
auszugehen war, zumindest aber die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit in den
nächsten 24 Monaten nicht zu erwarten oder völlig ungewiss war, durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
2.Die Bestellung des Sachverständigen wird auf den Vorsitzenden übertragen.
3.Die Parteien erhalten bis zum 13.11.2024 Gelegenheit, einen geeigneten
Sachverständigen vorzuschlagen bzw. die für das Krankheitsbild des Klägers einschlägige
Fachrichtung (wohl Schmerztherapie) zu benennen.
4.Dem Kläger wird anheimgestellt, bis zum 13.11.2024 weitere aussagekräftige
medizinische Berichte (z.B. Arztberichte, Atteste, Bericht der Berufsgenossenschaft zum
Arbeitsunfall aus 2017, Bericht des Rehabilitationsträgers) vorzulegen, wenn und soweit
diese bei ihm vorhanden sind und für die Beweiserhebung nach Maßgabe der Ziff. 1 von
Bedeutung sein könnten.
5.Den Parteien wird anheimgestellt, bis zum 13.11.2024 näher mitzuteilen, welche
Tätigkeiten mit dem Berufsbild des Staplerfahrers bei der Beklagten und mit dem im
Gespräch am 24.06.2019 erwähnten Kontrollarbeitsplatz verbunden sind.
6.Die Beklagte erhält vorsorglich Gelegenheit, zum Schriftsatz des Klägers bis zum
13.11.2024 Stellung zu nehmen.

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