Datum: 23.10.2024

Aktenzeichen: 30 Ca 6470/23

Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.10.2023 beendet wird.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 16.11.2023 nicht zum 30.06.2024 beendet wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.10.2023 hinaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites als Außendienstmitarbeiter Verkauf in der Abteilung Kundenteam Lebenssicherheit Süd Team Stuttgart zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 44 %, die Beklagte 56 %. 
6. Der Streitwert wird auf Euro 79.190,02 festgesetzt. 
7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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