Datum: 13.06.2024

Aktenzeichen: 6 Ca 5918/23

 

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.11.2023 nicht aufgelöst worden ist.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich gezahlter 770,00 € netto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten  über dem Basiszins seit dem 06.11.2023 zu bezahlen.

 

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2023 einen Betrag i.H.v. 2.181,76 € brutto abzüglich gezahlter 934,64 € netto, nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.

 

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2023 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszins seit dem 06.01.2024 zu bezahlen

 

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.02.2024 zu bezahlen.

 

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Jahressondervergütung (Weihnachtsgratifikation) i.H.v. 750 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2023 zu bezahlen.

 

7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, für Februar 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 889,18 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.03.2024 zu bezahlen.

 

8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2024 einen Betrag i.H.v. 3.000,00 € brutto abzüglich 1.198,46 € Arbeitslosengeld nebst Zinsen i.H.v. 5 %punkten über dem Basiszins seit dem 06.04.2024 zu bezahlen.

 

9. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 92%, der Kläger 8% zu tragen.

 

10. Der Streitwert wird auf 11.957,72 € festgesetzt.

 

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