In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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04.12.2024 | 9 Ca 93/23 | 1. Die beklagten Parteien Ziffer 1 und 2 werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.725,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 2. Die beklagt Partei Ziffer 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.025,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2023 zu bezahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die außergerichtliche Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger zu 64 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger zu 75 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte Ziffer 1 zu 36 Prozent und die Beklagte Ziffer 2 zu 25 Prozent. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 70 Prozent und die Beklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 30 Prozent. 5. Der Streitwert wird auf 18.900,00 € festgesetzt. 6. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen. |
18.10.2024 | 8 Ca 36/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
07.05.2024 | 2 Ca 283/23 | 1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. 2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen. 3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen *** 4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden. 5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen. |
22.05.2024 | 28 Ca 712/24 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung |
12.06.2024 | 28 Ca 6118/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird. |
24.04.2024 | 28 Ca 5622/23 | 1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt. |
24.04.2024 | 28 Ca 5559/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
24.04.2024 | 28 Ca 4411/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
22.05.2024 | 28 Ca 2799/23 | 1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024, |
28.08.2024 | 28 Ca 1177/24 | 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. |
15.05.2024 | 28 Ca 1155/24 | 1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von ihm vom 01.01.2022 bis einschließlich
31.08.2022 geleisteten Arbeitsstunden. |
05.11.2024 | 27 Ca 546/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen.
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05.11.2024 | 27 Ca 478/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum
30.04.2024 aufgelöst wurde.
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03.09.2024 | 27 Ca 417/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
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25.04.2024 | 27 Ca 400/22 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2022 zu bezahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei Andreas Mauritz Rechtsanwälte, Poststraße 12, 73033 Göppingen, abgerechnet nach dem RVG, für das Klageverfahren beim Arbeitsgericht Stuttgart freizustellen. 3.Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Klägerin aus den Klageanträgen Ziffern 1 und 2 auf einer von der Beklagten zu Lasten der Klägerin begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die der überlassene Arbeitskleidung zurückzugeben (5 Poloshirts Größe S kurz, 3 Florida Schlitzschürzen Elefant, 2 Tampa Kurzkrawatten Elefant, 1 Mitarbeiter-Clip). 5.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt. 6.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.250,00. |
25.04.2024 | 27 Ca 388/22 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.12.2022 zu bezahlen. 2.Die Widerklage wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 18.659,00.
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30.04.2024 | 27 Ca 378/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
11.06.2024 | 27 Ca 208/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-. |
11.06.2024 | 27 Ca 207/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-.
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19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
07.11.2024 | 26 Ca 584/24 | Teilurteil |
18.12.2024 | 24 Ca 3602/24 | Urteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 13.678,14 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
18.12.2024 | 24 Ca 3517/24 | Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 15.171,39 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
12.12.2024 | 22 Ga 49/24 | Versäumnisteil- und Schlussurteil |
07.11.2024 | 22 Ca 3911/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die |
18.07.2024 | 21 Ca 962/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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11.07.2024 | 21 Ca 611/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt. |
06.06.2024 | 21 Ca 5734/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
05.12.2024 | 21 Ca 3791/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 18.07.2024 aufgelöst worden ist, sondern bis 31.12.2024 fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum 31.12.2024 zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß auf der Arbeitsstelle als Projekt und Prozessmanagement weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes und sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Leistungsteil hat Ausführungen und Beurteilungen im Bereich • Arbeitsbereitschaft („wollen“) • Arbeitsbefähigung („können“) • Fachkenntnisse/Weiterbildung • Arbeitsweise/Arbeitsstil • Belastbarkeit • Arbeitserfolg/Arbeitsergebnisse • Leistungszusammenfassung zu enthalten. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Klägerin trägt 65%, die Beklagte 35% der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 48.416,62 Euro festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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25.07.2024 | 21 Ca 1396/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
26.06.2024 | 20 Ca 958/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023
nicht aufgelöst worden ist. |
12.06.2024 | 20 Ca 865/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht
aufgelöst wird. |
22.10.2024 | 1 Ca 4456/22 | 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
08.05.2024 | 1 Ca 3868/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich 2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe 3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu 5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen. 2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen. 3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen. 5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
06.08.2024 | 1 BV 29/24 | 1. Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen. 2. Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. 3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6609/23 | 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 11.493,26 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 30.11.2023 zu zahlen. |
12.06.2024 | 18 Ca 6044/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.393,55 EUR brutto nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.07.2023 zu zahlen. |
08.05.2024 | 18 Ca 5186/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden
ist. |
03.12.2024 | 12 Ca 997/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
10.12.2024 | 12 Ca 224/24 | 1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin rückständige Provisionen in Höhe von EURO 4.813 brutto abzurechnen
und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszubezahlen. |
11.12.2024 | 11 Ga 50/24 | Urteil vom 11.12.2024 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.435,80 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 624/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 | Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
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09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |