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Medienmitteilung vom 21.03.2017
Datum: 21.03.2017
Am 23.03.2017, 14.30 Uhr findet vor der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim unter Vorsitz von Richterin am Arbeitsgericht Dr. Sigrid Bouwhuis ein Kammertermin statt. Gegenstand des Verfahrens ist die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin eines Pflegedienstunternehmens. Die beklagte Arbeitgeberin betreut in Mannheim Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aller Pflegestufen mit pflegerischen-, medizinischen- und Betreuungsdienstleistungen vor Ort bei den pflegebedürftigen Personen. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht mehr als sechs Monate bestanden hatte.
Die Beklagte begründet die Kündigung damit, die Klägerin habe sich geweigert, diejenigen Tätigkeiten auszuführen, die laut Stellenbeschreibung und Arbeitsvertrag vereinbart worden seien. Die Klägerin hat es unter anderem abgelehnt, männliche Patienten zu waschen. Die Klägerin ist der Auffassung, wegen ihres Glaubens benachteiligt zu werden und beruft sich auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und auf das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).