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Heutige Verhandlung im XXXL-Verfahren
Datum: 16.02.2016
In dem Eilverfahren 1 BVGa 2/16 fand am heutigen Tag unter Vorsitz von Herrn Richter am Arbeitsgericht Dr. Holger Willer die
Verhandlung vor der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim statt.
Die Verhandlung wurde mit dem Hinweis geschlossen, dass eine Entscheidung noch im Verlauf des heutigen Tages verkündet werden
wird.
Gegenstand der Verhandlung war zunächst die Frage, ob die Betriebsvereinbarung vom 25.04.2014 zur Verlängerung der Standortgarantie Grundlage für den Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer möglichen Betriebsänderung sein kann. Problematisch erschien hier nach den Ausführungen des Gerichts dass diese Betriebsvereinbarung auf einen „Dienstleistung- und Nutzungsüberlassungsvertrag“ Bezug nimmt, der am 26.01.2016 durch den Auftraggeber zumindest formal fristlos gekündigt wurde.
Unabhängig hiervon käme als Anspruchsgrundlage möglicherweise ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen in Betracht. Ob es allerdings überhaupt einen Anspruch des Betriebsrats darauf gibt, im Falle der Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus § 111 BetrVG die Betriebsänderung zu unterlassen, ist umstritten. Denn ein solcher Anspruch ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, wird aber von vielen Gerichten befürwortet. Von anderen Gerichten hingegen wird ein solcher Unterlassungsanspruch abgelehnt. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es hierzu bislang noch nicht.
Desweiteren wurde erörtert, ob es sich bei den bisherigen Maßnahmen des Unter-nehmens überhaupt bereits um den Beginn einer Betriebsänderung im Sinne des Gesetzes (§ 111 BetrVG) handelt. Erörtert wurden hier als in Betracht kommende Maßnahmen die erfolgten Freistellungen, das Aufstellen von Gipskartonwänden und die mögliche Verlagerung eines Betriebsteils an einen anderen Ort.
Von den im heutigen Verfahren erörterten Problemstellungen ist die Frage zu tren-nen, ob die Freistellungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern rechtmäßig waren. Dies wird im vorliegenden Eilverfahren nicht geprüft, da es hier nur um die mögliche Verletzung der Rechte des Betriebsrats (Beratungsrecht zum möglichen Abschluss eines Interessenausgleichs) geht und nicht um die Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmer.