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Betriebsratswahl bei Schreibgerätehersteller unwirksam
Datum: 22.10.2018
Die Betriebsratswahl bei einem Heidelberger Schreibgerätehersteller wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 16.10.2018 (Az. 6 BV 2/18) für unwirksam erklärt, da gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen wurde.
Das Wahlausschreiben vom 01.02.2018 enthielt nicht die Angabe, wie viele Wahlberechtigte einen Wahlvorschlag unterzeichnen müssen. Im Wahlausschreiben war lediglich der Gesetzestext wiedergegeben worden.
Ein weiterer Verstoß lag darin, dass der Wahlvorstand eine Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl zuließ, die nicht die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften aufwies. Nach der entsprechenden Gesetzesnorm ist eine Vorschlagsliste, die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, ungültig.
Des Weiteren verstieß der Wahlvorstand gegen zwingende Wahlvorschriften, indem er den langzeiterkrankten und sich in Elternzeit befindlichen Mitarbeitern Briefwahlunterlagen übermittelte, ohne dass diese das zuvor verlangt hatten.
Sämtliche genannten Verstöße konnten das Wahlergebnis beeinflussen, da sich nicht feststellen ließ, dass auch bei Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Daher konnte das Gericht offenlassen, ob noch weitere Verstöße gegen Wahlvorschriften zur Unwirksamkeit der Wahl geführt hätten.
Die antragstellende Gewerkschaft war auch antragsbefugt. Eine Einschränkung der Antragsbefugnis verneinte die Kammer ebenso wie den Einwand eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Gewerkschaft. Das Gericht folgte damit nicht der Behauptung der Arbeitgeberin, die Gewerkschaft hätte jedenfalls bereits während des laufenden Wahlverfahrens mögliche Fehler erkennen und zu diesem Zeitpunkt „eingreifen“ müssen.