In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 22.06.2026 | 11 Ca 452/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 18.06.2026 | 8 Ca 259/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16.06.2026 | 9 Ca 61/25 |
Anerkenntnis- und Schlussurteil
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 29.04.2025, zugegangen am 02.05.2025, nicht aufgelöst worden ist. 3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2025 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.142,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.02.2026 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4. 13. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 388.759,50 EUR festgesetzt. 14. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16.06.2026 | 9 Ca 227/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf € 13.038,72 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |