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Datum: 22.10.2026
Aktenzeichen: 13 Ca 18/26
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
13.01.2026 zum 28.02.2026 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom
10.04.2025 zum 14.04.2026 beendet wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 28.02.2026 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits aus Verkäuferin weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrags wird festgesetzt auf EUR 2.117,00.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.