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Datum: 02.06.2026
Aktenzeichen: 9 Ca 202/25
URTEIL
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025, zugegangen am 29.10.2025, beendet wurde.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.015,01 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.