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Datum: 08.07.2026
Aktenzeichen: 2 Ca 40/26
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung gemäß Schreiben der Beklagten vom 04.02.2026 aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.