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Datum: 08.07.2026

Aktenzeichen: 2 Ca 40/26

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung gemäß Schreiben der Beklagten vom 04.02.2026 aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.