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Datum: 03.12.2025
Aktenzeichen: 2 Ca 125/25
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die arbeitgeberseitige fristlose
Kündigung vom 18.06.2025 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 18.06.2025 aufgelöst ist.
2. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin Euro 1.870,00 nebst Zinsen i.H.v. 5% Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2025 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin/Widerbeklagte zu 21% die Beklagte/Widerklägerin zu 79% zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert für die Widerklage wird auf Euro 1.870,00 festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.