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Datum: 06.05.2026

Aktenzeichen: 12 Ca 489/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 10.05.2020 19,25 Stunden gutzuschreiben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 
3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf EUR 324,94 festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.