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Datum: 19.01.2026

Aktenzeichen: 11 Ca 257/25

Urteil

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 30.07.2025, endete.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 30.07.2025, endete.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Der Streitwert wird auf € 17.964,00 festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.