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Datum: 19.01.2026
Aktenzeichen: 11 Ca 257/25
Urteil
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose
Kündigung vom 30.07.2025, endete.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung
vom 30.07.2025, endete.
3.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Der Streitwert wird auf € 17.964,00 festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.