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Datum: 19.08.2026

Aktenzeichen: 3 Ga 3/26

Urteil

1. Der Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Arrestklägerin zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Anträge Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 jeweils auf einen Wert von mehr als € 600,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.