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Datum: 18.08.2026
Aktenzeichen: 9 Ca 34/26
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung d. Beklagten noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung d. Beklagten vom 04.02.2026 aufgelöst worden ist.
2. D. Beklagte wird verurteilt, d. Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.
3. D. Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 11.200,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.