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Datum: 27.07.2026
Aktenzeichen: 3 Ca 63/26
Urteil
1. Der Einspruch der Beklagten vom 13.06.2026 gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 22.05.2026 mit dem
Aktenzeichen 3 Ca 63/26 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für Antrag Ziff. 1 auf 519,91 €, für Antrag Ziff. 2 auf 126,00 €, für
Antrag Ziff. 3 auf 29,00 € und für Antrag Ziff. 4 auf 98,30 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.