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Fristlose Kündigung des Horterziehers ist wirksam
Datum: 19.05.2015
Im Fall des gekündigten Horterziehers ist am heutigen
Tag vor der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim unter dem
Aktenzeichen 7 Ca 254/14 das Urteil verkündet worden: Die
Klage des Erziehers gegen die Kündigung der beklagten Stadt
Mannheim wurde abgewiesen, damit endet sein Arbeitsverhältnis
fristlos am 23. Mai 2014.
Das Arbeitsgericht Mannheim machte deutlich, dass im vorliegenden
Fall ein wichtiger personenbedingter Kündigungsgrund im Sinne
des § 626 BGB vorlag: Aufgrund der fehlenden Eignung des
Klägers für die Tätigkeit als Horterzieher, sei es
der Stadt Mannheim nicht zumutbar, den Kläger auch nur einen
Tag länger in der Kinderbetreuung einzusetzen.
Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel für
die geschuldete Tätigkeit aus begründeten Zweifeln an der
Verfassungstreue ergeben, wenn durch den
Loyalitätsverstoß eine konkrete Störung des
Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Durch Inbezugnahme des Tarifvertrages des öffentlichen
Dienstes unterlag der Kläger im hier entschiedenen Fall dem
Grundsatz der Treue zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes (sog. politische Treuepflicht). Ihm musste
daher ein Mindestmaß an Verfassungstreue auferlegt werden, da
er nicht davon ausgehen durfte, den Staat, die Verfassung oder
deren Organe beseitigen, beschimpfen oder verächtlich
machen zu dürfen. Das gilt gleichermaßen für den
dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich, wobei sich das
Maß der Treuepflicht nach dem konkreten Aufgabenbereich
bestimmt:
Im vorliegenden Fall ging das Gericht aufgrund der konkreten
Tätigkeit des Klägers von einer gesteigerten Treuepflicht
aus. Dem Kläger sind bei seiner Tätigkeit als
Erzieher in einer staatlichen Einrichtung zahlreiche Kinder im
Alter zwischen 6 und 14 Jahren zur Betreuung anvertraut. Der
Bereich der Kindererziehung und Betreuung ist aus Sicht der Richter
ein besonders sensibler Bereich, in dem erhöhte
Maßstäbe anzulegen sind.
Nach Überzeugung des Gerichts ist die Weltanschauung des
Klägers von rechtsradikalem Gedankengut geprägt. Hinzu
komme eine dokumentierte Gewaltbereitschaft, weshalb die Stadt
Mannheim begründete Zweifel an seiner Verfassungstreue haben
musste:
Die Kammer sieht in einer Gesamtschau ein rechtsextremistisches
Weltbild des Klägers mit Bezug zum Arbeitsverhältnis als
erwiesen an. Hierzu führten unter anderem der
Facebook-Auftritt des Klägers mit der Nachstellung einer
gewalttätigen Szene unter Verwendung von Kinderspielzeug
aus dem Hort, sowie das Tragen von Kleidung der Marke "Thor
Steinar" und der im Spind gefundenen Baseballschläger aus der
Hooliganszene. Hinzu kommt unter anderem auch die Teilnahme an
NPD-Veranstaltungen, wobei das Gericht darauf hinwies, dass auch
eine zugelassene Partei wie die NPD verfassungsfeindliche Ziele
verfolgen könne, wovon bei der NPD nach Überzeugung der
Kammer auszugehen sei. Nach der Beweisaufnahme stehe
außerdem eine schwerwiegende rechtsextremistische
Äußerung des Klägers gegenüber einer
Arbeitskollegin im Dezember 2013 für das Gericht fest ("Wenn
es mein Sohn wäre, dann würde er Springerstiefel tragen
und eine rote Binde am Arm"). Unter Berücksichtigung der
Einschätzung des Erziehers als zu Gewalt neigendem Hooligan
hat die Kammer im Ergebnis die Eignung des Klägers für
den Beruf des Kindererziehers als nicht gegeben angesehen. Daher
durfte die Stadt Mannheim das Arbeitsverhältnis fristlos
beenden.