Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Vorschlagsliste "Frischer Wind" muss auch zur Betriebsratswahl der SAP AG zugelassen werden
Datum: 18.03.2014
Dem Wahlvorstand für die am 03.04.2014 anstehende
Betriebsratswahl der SAP AG wurde am heutigen Tag im Rahmen eines
Eilverfahrens aufgegeben, auch die Vorschlagsliste „Frischer
Wind“ zur Betriebsratswahl zuzulassen. Der weitergehende
Antrag der 16 antragstellenden Arbeitnehmer der SAP AG, die
für den 03.04.2014 geplante Betriebsratswahl zu verschieben,
wurde durch die zuständige 6. Kammer des Arbeitsgerichts
Mannheim (Kammern Heidelberg) unter Vorsitz von Richterin am
Arbeitsgericht Sigrid Pult-Wilhelm hingegen
zurückgewiesen:
Die antragstellenden Arbeitnehmer hatten sich in die
Vorschlagsliste „Frischer Wind“ aufnehmen lassen. Der
Wahlvorstand erklärte diese Liste am 26.02.2014 für
ungültig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass
ein Mitarbeiter der SAP AG, der als leitender Angestellter zu
qualifizieren sei, aktiv auf das Zustandekommen der Liste
hingewirkt habe. Bereits zuvor hatte es eine andere Vorschlagsliste
gegeben, die sogar den Namen des betreffenden Mitarbeiters getragen
hatte und die aus diesem Grund durch den Wahlvorstand für
ungültig erklärt worden war.
Das Gericht folgte hinsichtlich des ersten Antrags der
Argumentation der Antragsteller und ging aufgrund des vorliegenden
Sachverhalts nicht von einer Wahlbeeinflussung aus. Ferner war die
Kammer der Auffassung, dass dem Wahlvorstand die organisatorische
Durchführung der Korrektur trotz der von diesem
geäußerten Bedenken zeitlich noch zumutbar sei.
Hinsichtlich des zweiten Antrags auf Verschiebung der Wahl
sah die Kammer die hierfür bestehenden hohen
Anforderungen als nicht erfüllt an und verwies auf eine
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011, wonach
ein Wahlabbruch sich nur aus einer zu erwartenden Nichtigkeit der
Wahl ergeben könne.
Sima Faggin und Kerstin Miess
Pressesprecherinnen Arbeitsgericht Mannheim