Vorschlagsliste "Frischer Wind" muss auch zur Betriebsratswahl der SAP AG zugelassen werden

Datum: 18.03.2014

Dem Wahlvorstand für die am 03.04.2014 anstehende Betriebsratswahl der SAP AG wurde am heutigen Tag im Rahmen eines Eilverfahrens aufgegeben, auch die Vorschlagsliste „Frischer Wind“ zur Betriebsratswahl zuzulassen. Der weitergehende Antrag der 16 antragstellenden Arbeitnehmer der SAP AG, die für den 03.04.2014 geplante Betriebsratswahl zu verschieben, wurde  durch die zuständige 6. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim (Kammern Heidelberg) unter Vorsitz von Richterin am Arbeitsgericht Sigrid Pult-Wilhelm hingegen zurückgewiesen:
 
Die antragstellenden Arbeitnehmer hatten sich in die Vorschlagsliste „Frischer Wind“ aufnehmen lassen. Der Wahlvorstand erklärte diese Liste am  26.02.2014 für ungültig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass ein Mitarbeiter der SAP AG, der als leitender Angestellter zu qualifizieren sei, aktiv auf das Zustandekommen der Liste hingewirkt habe. Bereits zuvor hatte es eine andere Vorschlagsliste gegeben, die sogar den Namen des betreffenden Mitarbeiters getragen hatte und die aus diesem Grund durch den Wahlvorstand für ungültig erklärt worden war.
Das Gericht folgte hinsichtlich des ersten Antrags der Argumentation der Antragsteller und ging aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht von einer Wahlbeeinflussung aus. Ferner war die Kammer der Auffassung, dass dem Wahlvorstand die organisatorische Durchführung der Korrektur trotz der von diesem geäußerten Bedenken zeitlich noch zumutbar sei.
Hinsichtlich des zweiten Antrags auf Verschiebung der Wahl  sah die Kammer die hierfür bestehenden hohen Anforderungen als nicht erfüllt an und verwies auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2011,  wonach ein Wahlabbruch sich nur aus einer zu erwartenden Nichtigkeit der Wahl ergeben könne.
 
Sima Faggin und Kerstin Miess
Pressesprecherinnen Arbeitsgericht Mannheim

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