36 Änderungskündigungen bei Logistikdienstleistungsunternehmen unwirksam

Datum: 16.12.2010

Kurzbeschreibung: 

Die von einem Logistikdienstleister im Raum Stuttgart ausgesprochenen Änderungskündigungen, mit denen unter anderem der Umfang der Arbeitszeit der klagenden Arbeitnehmer in der Sortierung um die Hälfte reduziert werden sollte, sind unwirksam.
§ 2 Satz 1 KSchG sieht vor, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird und dem der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbietet, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebots annehmen kann. Das Arbeitsgericht prüft dann in einem Klageverfahren, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis für die vom Arbeitgeber erstrebten Änderungen der Arbeitsvertragsbedingungen besteht und ob der Arbeitgeber sich hinsichtlich des Änderungsangebots auf die Änderungen beschränkt hat, die verhältnismäßig sind.
Die vorliegend angegriffenen Kündigungen waren im Wesentlichen deshalb rechtsunwirksam, weil es an einem dringenden betrieblichen Erfordernis fehlte, nachdem Änderungen des Beschäftigungsbedarfs oder Änderungen der Arbeitsabläufe nicht gegeben waren und sich die unternehmerische Entscheidung auf den Eingriff in den Bestand der Arbeitsverhältnisse beschränkte.
Die Arbeitgeberin hatte Arbeitnehmern, mit welchen sie vor Jahren Arbeitsverträge mit sogenannten Doppelschichten - Spät- und Nachtschichten im Umfang von jeweils 17 Wochenstunden, somit insgesamt 34 Wochenstunden - abgeschlossen hatte, gekündigt mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis mit einem Umfang von 17 Wochenstunden in einer Einzelschicht fortzusetzen. Dies hätte im Wesentlichen den Verträgen später eingestellter Arbeitnehmer entsprochen.

(Az. 14 Ca 1366/10 u.a., Urteile vom 15.12.2010. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig)

     

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