Die Dr.Ing h.c. F. Porsche AG ist in der laufenden Vorbereitung der Umwandlung ihrer Rechtsform in eine Europäische Aktiengesellschaft. Hierzu bedarf es einer Eintragung im Register des Amtsgerichts Stuttgart als Registergericht am Sitz der errichtenden Gesellschaft.

Datum: 25.10.2007

Kurzbeschreibung: 

Die Betriebsräte von VW und Porsche sowie die Fa Porsche streiten vor diesem Hintergrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vom Konzernbetriebsrat VW beantragte Feststellung der Unwirksamkeit einer zwischen Porsche und Betriebsrat Porsche am 20.06.2007 geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobilholding  SE sowie um die einstweilige Unzulässigkeitserklärung der Eintragung der Porsche Automobil Holding SE in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Stuttgart am 24.10.2007 die Anträge des VW Konzernbetriebsrat zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht geht davon aus, daß ein Antrag auf Eintragung der Umwandlung in eine Europäische Aktiengesellschaft erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 6 Monaten gestellt werden wird, binnen der eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Europäischen Aktiengesellschaft zustande kommen kann. Eine Verlängerung der Verhandlungsfrist wurde nicht vereinbart. Regelungszweck der Bestimmungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer an einer Europäischen Aktiengesellschaft sei es, die Regelung der Mitbestimmung durch autonome Beteiligungsvereinbarung zu fördern, aber auch das Verfahren zur Gründung einer Europäsichen Aktiengesellschaft in zeitlicher Weise planbar zu gestalten. Das Arbeitsgericht ist daher der Auffassung, daß der vorliegende Streit über die Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung die Eintragung und damit die Gründung der Europäischen Aktiengesellschaft nicht über den Ablauf der Verhandlungsfrist verzögern darf.  Sonst würde die Gründung der Porsche Automobil Holding SE benachteiligt gegenüber einer Gesellschaft, bei der die beteiligte Unternehmensleitung von vornherein ein Scheitern der Verhandlungen betrieben hätte, um die Eintragung der Gesellschaft nach Ablauf von 6 Monaten gesichert betreiben zu können, mit der Konsequenz, daß die Mitbestimmung der Arbeitnehmer allein durch die gesetzlichen Auffangbestimmungen geregelt würden.

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