Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Lokführer: Eilverfahren über Aufruf zu Arbeitskampfmaßnahmen an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen
Datum: 02.08.2007
Kurzbeschreibung:
Arbeitsgericht Stuttgart
Medienmitteilung v. 02. August 2007
Lokführer: Eilverfahren über Aufruf zu Arbeitskampfmaßnahmen
an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat sich in dem von der DB Fernverkehr AG gegen die Gewerkschaft Deutscher Lokführer eingereichten einstweiligen Verfügungsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und dieses an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Mit seinem Antrag begehrt das Bahnunternehmen, der GDL während der Laufzeit der maßgeblichen Tarifverträge den Aufruf zu Streiks und auch die Durchführung einer Urabstimmung zu untersagen. Es beruft sich hierbei im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach fortbestehende tarifliche Friedenspflicht sowie auf einen Verstoß gegen das Prinzip der Arbeitskampfparität. Ein Streik wäre nach Meinung der Bahn auch rechtswidrig, weil der erstrebte eigenständige Spartentarifvertrag nach dem Grundsatz der Tarifeinheit verdrängt werden würde. Das Arbeitsgericht Stuttgart sei örtlich zuständig, weil auch in dessen Bezirk mit Arbeitsniederlegungen zu rechnen sei. Die GDL, welche ihren Sitz in Frankfurt/Main hat, hat u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Abrede gestellt.
In seinem Verweisungsbeschluss führte das Arbeitsgericht Stuttgart aus, ein besonderer Gerichtsstand liege in seinem Zuständigkeitsbereich nicht vor. Zum Einen sei der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) bei der vorliegend örtlich noch völlig unbestimmten (Streik-)Drohung nicht gegeben. Die gegenteilige Ansicht würde in derartigen Fällen zu einem „fliegenden Gerichtsstand“ und damit zu einer willkürlichen Gerichtsstandswahl gelangen. Zum Anderen sei auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§29 ZPO) nicht gegeben, da sich ein bestimmter Leistungsort bei einer Unterlassungsverpflichtung in einem Großraum, wie vorliegend, nicht näher fixieren lasse. Somit sei der Sitz der GDL hier gleichzeitig der Erfüllungsort und das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter diesen Gesichtspunkten örtlich zuständig.
Gegen den Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Aktenzeichen: 12 Ga 31/07).
Ursula Masuhr, Pressesprecherin