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Datum: 14.07.2026

Aktenzeichen: 9 Ca 53/26

URTEIL

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 17.02.2026, zugegangen am 19.02.2026 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 17.02.2026, zugegangen am 19.02.2026 nicht aufgelöst worden ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4.

5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 23.402,56 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.