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Datum: 08.05.2026
Aktenzeichen: 4 Ca 430/25
U R T E I L
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 14.10.2025 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 2701.2026 noch durch die ordentliche Kündigung vom 27.01.2026 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Wiegepersonal weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag wird auf € 3.595,00 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.