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Datum: 21.04.2026
Aktenzeichen: 9 Ca 185/25
URTEIL
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07. Oktober 2025 weder außerordentlich fristlos sein Ende gefunden hat noch außergerichtlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. April 2026 sein Ende finden wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf € 11.309,70 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.