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Datum: 28.01.2026
Aktenzeichen: 12 Ca 277/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
11.07.2025 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom
11.07.2025 nicht aufgelöst wird.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
28.07.2025 nicht aufgelöst wurde.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom
28.07.2025 nicht aufgelöst wird.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens als Staplerfahrer im Lagerbetrieb
am Standort Mannheim weiter zu beschäftigen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 7,14 % und die Beklagte zu 92,86 % zu tragen.
8. Der Rechtsmittelstreitwert wird für den Antrag zu 3 und 4 auf jeweils auf EUR 2.491,67 festgesetzt.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.