Datum: 25.04.2024

Aktenzeichen: 8 Ca 376/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. Oktober 2023 nicht aufgelöst ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.561,29 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 22/25 und die Beklagte 3/25 zu tragen.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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