In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 16.06.2026 | 9 Ca 61/25 |
Anerkenntnis- und Schlussurteil
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 29.04.2025, zugegangen am 02.05.2025, nicht aufgelöst worden ist. 3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2025 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2025 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.523,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2025 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.142,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.02.2026 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 12. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4. 13. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 388.759,50 EUR festgesetzt. 14. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 16.06.2026 | 9 Ca 227/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf € 13.038,72 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 18.06.2026 | 8 Ca 259/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.06.2026 | 5 Ca 139/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 37.219,72 €. 4. Soweit die Berufung nicht nach gesetzlicher Maßgabe statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
| 10.06.2026 | 2 Ca 31/26 |
1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. |
| 10.06.2026 | 2 Ca 25/26 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 11.06.2026 | 14 Ca 200/25 |
Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, 4928,46 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.25 und weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6428,46 EUR seit dem 02.10.25 bis 20.10.25 an den Kläger zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 2485,23 Betriebskosten nebst Zinsen hieraus mit 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1.10.2025 zu bezahlen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Rechtsmittelstreit wird festgesetzt auf 7413,69 €. 5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 11.06.2026 | 14 Ca 199/25 |
Urteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, 3533,99 EUR netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2025 zu zahlen an den Kläger. 2. Der Beklagte wird zudem verurteilt, 4624,24 EUR netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.25 zu bezahlen an den Kläger. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 21.662,73. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |