In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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| 22.10.2026 | 13 Ca 18/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom
13.01.2026 zum 28.02.2026 nicht aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom
10.04.2025 zum 14.04.2026 beendet wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 28.02.2026 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Rechtsstreits aus Verkäuferin weiterzubeschäftigen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrags wird festgesetzt auf EUR 2.117,00. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 29.10.2026 | 8 Ca 88/26 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.02.2026 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.02.2026 zum 31.05.2026 aufgelöst ist.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 5. Der Rechtsmittelstreitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag wird auf EUR 6.839,37 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 22.10.2026 | 13 Ca 55/26 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.10.2026 | 11 Ca 221/26 |
Urteil 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der beklagten
Partei vom 11.05.2026 aufgelöst ist.
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| 20.10.2026 | 5 Ca 157/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.280,85 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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| 23.10.2026 | 3 Ca 155/25 |
Urteil 1. Das Versäumnisurteil vom 14.08.2026 wird aufrechterhalten.
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| 29.10.2026 | 8 Ca 401/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 11.01.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 11.01.2026 aufgelöst ist.
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