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Datum: 29.10.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 88/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.02.2026 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.02.2026 zum 31.05.2026 aufgelöst ist.


2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2026 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 03.07.2026 zum 31.10.2026 aufgelöst ist.


3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger Fachplaner technische Gebäudeausrüstung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Rechtsmittelstreitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag wird auf EUR 6.839,37 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.