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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
29.10.2026 8 Ca 401/25


Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 11.01.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 11.01.2026 aufgelöst ist.


2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 46,4% und der Beklagte 53,6 % zu tragen.


4. Der Rechtsmittelstreitwert wird für die Anträge zu 1. auf EUR 606,-, zu 2. auf EUR 315,12, zu 3. auf EUR 137,36, zu 4. auf EUR 177,76, zu 5. auf EUR 565,60, zu 14. auf EUR 387,84, zu 15. auf EUR 129,28, zu 16. auf EUR 581,76, zu 17. auf EUR 40,40, zu 18. auf EUR 129,28, zu 19. auf EUR 452,48, zu 20. auf EUR 129,28, zu 21. auf EUR 840,32, zu 22. auf EUR 375,72, zu 23. auf EUR 315,12, zu 24. auf EUR 193,92, zu 25. auf EUR 1228,16, zu 26. auf EUR 387,84, zu 27. auf EUR 129,28, zu 28. auf EUR 517,12, zu 29. auf EUR 258,56, zu 30. auf EUR 646,40, zu 31. auf EUR 735,28, zu 32. auf EUR 193,92, zu 33. auf EUR 711,04, zu 34. auf EUR 258,56, zu 35. auf EUR 387,84, zu 36. auf EUR 387,84, zu 37. auf EUR 1034,24, zu 38. auf EUR 342,11, zu 39. auf EUR 733,66, zu 40. auf EUR 170,00, zu 41. auf EUR 123,62, zu 42. auf EUR 59,31 und zu 43. auf EUR 16,16 festgesetzt.


5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

23.10.2026 3 Ca 155/25

Urteil

1. Das Versäumnisurteil vom 14.08.2026 wird aufrechterhalten.


2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 128.082,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2025 zu zahlen.


3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 


4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf € 772.272,12. 


5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

20.10.2026 5 Ca 157/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.280,85 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 


 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.10.2024 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.11.2024 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.12.2024 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.01.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.02.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.03.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.04.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.05.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.06.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.07.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.08.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.09.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.10.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.11.2025 
 aus 85,39 EUR brutto seit dem 15.12.2025 


 zu zahlen.


2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2024 gemäß der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 3 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der ... zu vergüten.


3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.074,04 €.


5. Die Berufung wird zugelassen.

20.10.2026 11 Ca 221/26

Urteil

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der beklagten Partei vom 11.05.2026 aufgelöst ist.
2.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der beklagten Partei vom 13.05.2026 aufgelöst ist.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf EUR 34.500 festgesetzt.
6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


22.10.2026 13 Ca 55/26

Urteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

29.10.2026 8 Ca 88/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.02.2026 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.02.2026 zum 31.05.2026 aufgelöst ist.


2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.07.2026 noch durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 03.07.2026 zum 31.10.2026 aufgelöst ist.


3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger Fachplaner technische Gebäudeausrüstung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Der Rechtsmittelstreitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag wird auf EUR 6.839,37 festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.10.2026 13 Ca 18/26

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 13.01.2026 zum 28.02.2026 nicht aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 10.04.2025 zum 14.04.2026 beendet wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 28.02.2026 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits aus Verkäuferin weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Der Streitwert des Weiterbeschäftigungsantrags wird festgesetzt auf EUR 2.117,00.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.