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Streitwert
VORBEMERKUNG
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Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen. Die Aussagen des Katalogs sind verfahrensbezogen zu sehen und gelten nicht verfahrensübergreifend. Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.
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I. URTEILSVERFAHREN
Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten,
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Eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10
KSchG, die im Rahmen eines Streits um die Wirksamkeit eines Beendigungsaktes festgesetzt/ vereinbart wird, ist nicht streitwerterhöhend. |
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Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in
entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung, Kündigungsschutzklage und Antrag auf Zahlung von Nachteilsausgleich/Sozialplanabfindung sind wirtschaftlich identisch. Der höhere Wert ist maßgebend.
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Anders bei Abfindungen außerhalb des § 9
KSchG. Bei diesen ist die Wirksamkeit der Kündigung oder des sonstigen Beendigungsaktes gerade Voraussetzung. Wirtschaftliche Identität zwischen einem Hauptantrag auf Bestandsschutz und einem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Nachteilsausgleich. |
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** | Bei der Berechnung der Vergütung für ein Vierteljahr bzw. der Monatsvergütung ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zu Grunde zu legen. Jahres- oder sonstige Leistungen werden unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt berücksichtigt, wenn sie auch Entgeltcharakter haben. Dabei hat ggf. eine Hochrechnung eines vereinbarten Nettoverdienstes auf den Bruttobetrag zu erfolgen. Das Monatsentgelt errechnet sich mit einem Drittel des Vierteljahresentgeltes. |
Berechnung des maßgeblichen
Quartalsverdienstes Eine vereinbarte Nettovergütung ist auf den
Bruttobetrag hochzurechnen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung gemäß |
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Keine regelmäßige Absenkung, weil jede Abmahnung grundsätzlich geeignet ist, die Bestandsgefährdung erheblich zu erhöhen. |
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5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.
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Uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Zahlungsantrag für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, wenn nicht ausdrücklich als unbedingter erklärt. Wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine
Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird. Addition mit dem Wert des Zahlungsantrags für den jeweiligen Abrechnungszeitraum |
4.1 |
1 Monatsvergütung ** bis zu einem Vierteljahresentgelt ** je nach dem Grad der Vertragsänderung. |
Auch bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung: ein Quartalsbezug Höchstgrenze: Quartalsvergütung (§ 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und
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Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
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siehe unter I.8 Arbeitszeitveränderung |
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Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege
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Uneigentlicher Hilfsantrag im Verhältnis zum Bestandsschutzantrag, wenn nicht ausdrücklich als unbedingter erklärt. Wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem
Auflösungsvergleich neben sämtlichen in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbeständen auch die eingeklagten
bestandsschutzabhängigen Annahmeverzugsansprüche sachlich mitgeregelt worden sind. Wirtschaftliche Teilidentität, keine Werteaddition, jeweils
höherer Wert maßgeblich 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 – Keine Begrenzung auf das dem Beendigungszeitpunkt folgende
Quartal
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Nicht, wenn nur im Gewand der Berichtigung eines
Nachweises gemäß § 2 NachwG über wesentliche inhaltliche Fragen des Arbeitsverhältnisses gestritten wird
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Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
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Bewertung entsprechend I.4 (entsprechende Ankündigung im
Beschluss vom
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10.1 |
Auskunft (isoliert): von 10 % bis 50 %
der Auskunft nach § 10 EntgTranspG: 25 % der zu
erwartenden Entgeltdifferenz, nach Lage des Falles höher oder niedriger. |
Bei Nebeneinander im Rahmen einer Stufenklage: nur
höchster Einzelwert (vgl. § 44 GKG) |
10.2 |
Eidesstattliche Versicherung
(isoliert): 10 % der Vergütung. |
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10.3 |
Zahlung: Nennbetrag (ggf. nach der
geäußerten Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG). |
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10.4 |
Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO: Der nichtvermögensrechtliche Anspruch ist mit 500,00 € zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Ggf. sind § 48 Abs. 3 GKG oder § 44 GKG zu beachten. |
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Für den Streit über die Wirksamkeit einer
Befristungsabrede, einer auflösenden Bedingung, einer Anfechtung des Arbeitsvertrags, einer Eigenkündigung und
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Direkte Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG |
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1 Monatsvergütung. **
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Orientierung am Monatsgehalt ohne starre Anbindung Bewertung nach I.4, wenn dem Beschäftigungsanspruch
ein grundlegender Streit über den Inhalt und/oder den Umfang der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zu Grunde liegt. |
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Nicht nur Überprüfung der erstinstanzlichen
Entscheidung auf Ermessensfehler (-über-/ -unterschreitung/-fehlgebrauch), sondern umfassende Prüfungsbefugnis des LAG mit
eigenem Entscheidungsrecht
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Gilt nicht für Streitwertbeschwerden (gemäß § 68 GKG) Gilt für Gegenstandswertfestsetzungs-beschwerden (gemäß § 33 RVG) 29. Januar 2016 – 5 Ta 155/15 – |
Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und
Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen Erwerber: allein Bewertung der Beendigungstatbestände nach I. Nrn. 11, 20
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Bestandsschutz gegen alten und neuen Arbeitgeber: Quartalsverdienst |
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Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und
Beschäftigungsklage / Weiterbeschäftigungsklage gegen Erwerber: Bewertung nach I. Nrn. 11, 12, 20 und 21, Alleiniger Streit in Rechtsmittelinstanz über Bestand Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerber: Vergütung für ein Vierteljahr. **
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Nebst Weiterbeschäftigungsantrag: ggf. vier Monatsvergütungen |
Von in der Regel 1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt **, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei.
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Die Bewertung eines Streits über die Wirksamkeit
der Ausübung des Direktionsrechts und/oder über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses orientiert sich am Monatsverdienst,
wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den Umständen des
Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdiensten in Betracht kommt |
Kein Abschlag, auch wenn nicht mit einer Leistungs-, sondern mit einer Feststellungsklage geltend gemacht |
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Die Vergütung für ein Vierteljahr **; ggf. unter Berücksichtigung von I. Nr. 18. Bei Wiedereinstellung unmittelbar im Anschluss an den streitigen Beendigungszeitpunkt keine Werterhöhung. Im Übrigen gilt I. Nr. 21.3 entsprechend. |
§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO
unter Berücksichtigung der sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG (n.F.) ergebenden Wertungen |
16.1 |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen
Wertes. |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen
Wertes |
16.2 |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts. |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall Abschlag bis
zu 50 % des Hauptsachestreitwerts |
17.1
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Allgemeiner Feststellungsantrag isoliert: höchstens Vergütung für ein Vierteljahr.
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Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG |
17.2
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Allgemeiner Feststellungsantrag neben punktuellen Bestandsschutzanträgen (Schleppnetzantrag): keine zusätzliche Bewertung (arg. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG).
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Keine Addition mit dem Wert eines punktuellen Bestandsschutzantrags wegen wirtschaftlicher Teilidentität 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 -
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Auch uneigentlicher/unechter Hilfsantrag: Es
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Derselbe Gegenstand von Haupt- und Hilfsansprüchen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 14. Mai 2012 - 5 Ta 52/12
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§ 182 InsO ist nur auf die Feststellung
bestrittener Insolvenzforderungen anwendbar
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Bei einer Klageänderung i. S. § 263 ZPO sind
für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts die Werte des ursprünglichen und des neuen
Antrags zu addieren, es sei denn, diese wären wirtschaftlich (teil)identisch. |
19.1 |
Isolierter Abbruch des Bewerbungsverfahrens: 1 Monatsvergütung. ** |
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19.2 |
Neubescheidung: 2 Monatsvergütungen. ** |
Anlehnung an den Streitwertkatalog |
19.3 |
Übertragung der begehrten Stelle: Vergütung für ein Vierteljahr. ** |
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19.4 |
Einstweilige Verfügung: siehe unter I.16 |
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Die Vergütung für ein Vierteljahr **, es sei denn unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert).
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Quartalsverdienst, es sei denn, es wird nur ein
kürzerer Fortbestandszeitraum geltend gemacht. Eine vereinbarte Nettovergütung ist auf den
Bruttobetrag hochzurechnen |
21.1 |
Außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als
ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB): höchstens die Vergütung für ein
Vierteljahr**, unabhängig |
Für jede Kündigung ist der Wert nach § 42
Abs. 2 Satz 1 GKG zu ermitteln und festzusetzen, aber es erfolgt keine Zusammenrechnung wegen wirtschaftlicher Identität |
21.2 |
Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes: keine Erhöhung.
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Jeder Antrag ist (zunächst) isoliert zu bewerten;
erst anschließend stellt sich die Frage der Werteaddition (arg. § 39 Abs. 1 GKG; BAG 6. Dezember 1984 – 2 AZR 754/79 (B) -;
BGH 2. November 2005 – XII ZR 137/05 -; 22. Februar 2006 – XII ZR 134/03 -) |
21.3
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Folgekündigungen mit Veränderung des
Beendigungszeitpunktes: Für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal
jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr** für jede Folgekündigung. Die
erste Kündigung - bewertet nach den Grundsätzen der I. Nr. 20 - ist stets die mit
dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird.
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Für jede Kündigung ist der Streitwert
nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG getrennt zu ermitteln. Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen. Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem
Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden
sind
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Abgrenzung
Rechtsmittelstreitwert/Gebührenstreitwert |
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Der Wert einer unbezifferten Schadenersatzklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei; abzustellen ist auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme. |
24.1 |
Klage auf Feststellung des fälligen Urlaubsanspruchs, auf Gewährung von Urlaub und/oder von Urlaubsentgelt: Höhe des Urlaubsentgelts. |
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24.2 |
Einstweilige Verfügung auf Freistellung: siehe I.16 |
25.1 |
Allgemein |
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Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn Vergleichsweise miterledigte anderweitig rechtshängige Verfahren führen nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie bei Geltendmachung in einem Verfahren zu einer Werterhöhung führen würden.
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§ 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem
Vertrag, durch den Die bloße Nichterfüllung eines Verlangens begründet weder einen "Streit" noch eine "Ungewissheit" im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB Ergeben sich aus den Akten (zum Beispiel durch
schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung
keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine der drei Alternativen des § 779 BGB, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu, jedoch
keines förmlichen Antrags. Denn die im Grundsatz von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG hat
sich auf alle in Betracht kommenden Werte zu erstrecken. |
25.1.1 |
Veränderung des Beendigungszeitpunkts |
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Die Veränderung des Beendigungszeitpunkts führt (auch bei Verknüpfung mit einer Erhöhung des Abfindungsbetrages - Turbo- oder Sprinterklausel) nicht zu einem Vergleichsmehrwert. |
Im Rahmen des Rechtsstreits um den unbefristeten
Fortbestand des Arbeitsverhltnisses begründet die Vereinbarung einer
- verlängerten
Kündigungs-/Ausscheidensfrist keinen Vergleichsmehrwert |
25.1.2 |
Beendigung |
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Wird im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits oder des Streits über eine Versetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ... vereinbart, ist dies zusätzlich nach I. Nr. 20 zu bewerten. |
Typischerweise wird das Merkmal der "Ungewissheit" bei
Vereinbarung einer Vertragsbeendigung im Rahmen eines Streits über die Berechtigung abgemahnter Leistungs- und/oder
Verhaltensmängel vorliegen |
25.1.3 |
Zeugnis |
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Typischer Weise wird das Merkmal der "Ungewissheit" insbesondere bei Vereinbarung eines Arbeitszeugnisses mit inhaltlichen Festlegungen zum Leistungs- und Führungsverhalten in einem Rechtsstreit über eine auf Verhaltens- oder leistungsmängel gestützte Kündigung gegeben sein; dies ist zusätzlich nach I. Nr. 29 zu bewerten. |
Typischerweise wird das Merkmal der
„Ungewissheit“ insbesondere bei Vereinbarung eines "guten"/"sehr guten" Zeugnisses im Rahmen eines
Kündigungsschutzverfahrens vorliegen, wenn der Kündigung Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten zugrunde liegen Außerhalb von Fällen vorgeworfener
Leistungsmängel und/oder Fehlverhalten bedarf es konkreten Vortrags zu den Tatbestandsmerkmalen des § 779 BGB
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25.1.4 |
Freistellung |
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Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung** (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle.
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Nur, wenn eine Partei sich
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25.1.5 |
Ausgleichs-/Erledigungsklauseln |
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Ausgleichsklauseln erhöhen den Vergleichswert nur, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch erledigt wird. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse der in Anspruch genommenen Partei. |
12. Februar 2015 - 5 Ta 194/14 -
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25.1.6 |
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen |
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Geht es bei der Ausgleichsklausel um den Ausschluss von Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens, kommt es auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der tatsächlichen Inanspruchnahme an. |
Werden in einem Vergleich nicht rechshängige
Forderungen auf Ersatz gegenwärtigen und/oder künftigen Schadens ausgeschlossen, kommt es für die Bemessung eines
Vergleichsmehrwerts auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Höhe des (auch künftigen) Schadens sowie das Risiko der
tatsächlichen Inanspruchnahme an. |
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25.1.7 | Erledigung von mit der Kündigung zusammenhängenden Verfahren | |
Kein Mehrwert bei Erledigung bzw. Verpflichtung zur Erledigung/Rücknahme bei behördlichen Verfahren (Integrationsamt, sonstige Arbeitsschutzbehörde) oder Gerichten (Verwaltungsgericht) im Zusammenhang mit Kündigungsverfahren |
Kein Mehrwert: Miterledigung eines anderweitig
anhängigen Streits um die Wirksamkeit der vom Integrationsamt erteilten Zustimmung zu einer Kündigung im Rahmen der
vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits über diese. |
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Beendigungsabhängige, nicht eingeklagte Vergütung |
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Kein Mehrwert, weil - im Gegensatz zu eingeklagten
Vergütungsansprüchen - vom Schutzzweck des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG mit umfasst
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25.2 |
Titulierungsinteresse |
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Ist ein Anspruch unstreitig und gewiss, aber seine Durchsetzung ungewiss, wird das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruches bewertet. |
Ein „Titulierungsinteresse“ betreffend
unstreitige Ansprüche vermag einen Vergleichsmehrwert nur zu begründen, wenn dieses im Zusammenhang mit der Beseitigung einer
Ungewissheit steht (z.B. im Fall einer erkennbaren, bereits zu prognostizierenden Meinungsverschiedenheit oder bei Anhaltspunkten, dass die
klagende Partei zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf eine Titulierung angewiesen sein würde, nicht jedoch, wenn es lediglich um
die gerichtliche Beurkundung unstreitiger Forderungen oder die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen
Rechtsbeziehungen geht) und die getroffene Regelung einen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Vereinbarung inhaltlicher Festlegungen im Rahmen
eines zu erteilenden Zeugnisses begründet nur bei vorheriger Unsicherheit über die Verwirklichung eines auch bezüglich des
Inhalts unstreitigen Zeugnisses und Schaffung eines vollstreckbaren Titels ein Titulierungsinteresse im Sinne des § 779 Abs. 2
BGB.
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1 Monatsvergütung. **
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Der unbedingte
Weiterbeschäftigungsantrag ist mit einem Monatsgehalt zu bewerten. Ebenso der hilfsweise gestellte, wenn über ihn entschieden oder er mitverglichen wird. Grundsätzlich uneigentlich, wenn nicht ausdrücklich als unbedingter gestellt. Eine sachliche Regelung kommt nur in Betracht, wenn der
Prozessvergleich Vereinbarungen über den Zeitraum ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der
vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss noch nicht verstrichen ist. 30. Dezember 2015 – 5 Ta 71/15 - Wird einem in der Klageschrift als allgemeiner Weiterbeschäftigungsantrag formulierten Antrag die Passage:
vorangestellt, ist im Regelfall davon auszugehen, dass der
Antrag nur angedroht, aber nicht rechtshängig gemacht werden soll.“
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Am arbeitsgerichtlichen Gebührenwertfestsetzungsverfahren nehmen alle an dem gerichtlichen Ausgangsverfahren (formell und/oder materiell) Beteiligten teil, für die der festzusetzende Wert gebührenrechtlich relevant ist, weil sich danach die von ihnen zu entrichtenden/vereinnahmenden Gerichts- und/oder Rechtsanwaltsgebühren richten. Für ein Verfahren gem. § 33 RVG
ist ein Antrag erforderlich
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Auch bei einer zum Wegfall der Gerichtsgebühren führenden Beendigung des Rechtsstreits (zum Beispiel
durch Vergleich oder Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung).
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Zwar gerichtliche Streitwertfestsetzung, aber die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich nicht
nach dem Streitwert (§ 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG).
(zum Beispiel für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt) Aber: Auseinanderhalten für die Fragen der
formellen Beteiligung, Beschwerdeberechtigung. Rechtskraftwirkung etc.
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siehe Einstellungsanspruch (I. Nr. 15)
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Wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1
GKG können auch vorliegen, wenn die Ansprüche auf die einzelnen Leistungen mehr voraussetzen als den bloßen Zeitablauf Bewertung mit dem 36-fachen Monatsbetrag, es sei denn, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen ist geringer.
Kein Abschlag, auch wenn nicht mit einer Leistungs-, sondern mit
einer Feststellungsklage geltend gemacht
Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG).
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28.1 |
Erhöhungsklage: Die Streitwertbemessung hat sich nach dem Leistungsbegehren des Klägers zu richten. Dieses ist durch Auslegung des Klageantrags und seiner Begründung zu ermitteln. Ergibt diese, dass nicht nur ein streitiger Differenzbetrag, sondern eine Titulierung des Gesamtbetrabgs begehrt wird, bildet letzterer den Streitwert. Ob und ggf. in welchem Umfang die geltend gemachte Forderung dabei im Streit steht, ist unerheblich. |
13. September 2010 - 5 Ta 186/10 - |
28.2 |
Mehrere Anspruchsgrundlagen: Wird ein Zahlungsantrag auf mehrere Gründe gestützt, scheidet eine Addition der Streitwerte wegen wirtschaftlicher Identität aus. Dies gilt auch, wenn die Gründe sich gegenseitig ausschließen. |
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29.1 |
Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses:
10 % einer Monatsvergütung. ** |
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29.2
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Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten
Zeugnisses:
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Orientierung am Monatseinkommen ohne starre
Anbindung
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29.3 |
Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 29.2.
Wird ein Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung. **
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Orientierung am Monatseinkommen ohne starre
Anbindung keine Werteaddition von Zwischen- und
Beendigungszeugnisanträgen
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II. BESCHLUSSVERFAHREN
1.1 |
Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelung, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
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1.2 |
Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend von II Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von II. Nr. 14.7. Bei einem Hilfsantrag auf Unterlassung einzelner Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsänderung erfolgt keine Addition der Verfahrenswerte. Maßgeblich ist der höhere Wert.
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Nicht ermessensfehlerhaft |
2.1 |
Bestellung des Wahlvorstands: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen; bei zusätzlichem Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen: Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. |
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2.2 |
Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.: Abbruch der Wahl: 1/2 Wert der Wahlanfechtung (siehe II. Nr. 2.3). Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe
der Wählerlisten): 1/2 Hilfswert von
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2.3 |
Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl): ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert.
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Anlehnung an den Streitwertkatalog 02. Januar 2019 - 5 Ta 171/18 -
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2.4 |
Auflösung des Betriebsrats: Ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert. |
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2.5 |
Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern: - einfaches Betriebsratsmitglied: Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - stellvertretender Vorsitzender: 1,5facher Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG - Vorsitzender: doppelter Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2
RVG. |
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3.1 |
Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG
wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelung, eine
Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. |
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3.2 |
Steht die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung im Streit, kann abweichend von II. Nr. 3.1 vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein. Das gilt auch für den gewerkschaftlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei tarifwidriger Betriebsvereinbarung. |
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4.1 |
Offensichtliche Unzuständigkeit, fehlendes Rechtsschutzinteresse, sonstige Unzulässigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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4.2 |
Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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4.3 |
Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
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14. November 2017 - 5 Ta 124/17 - |
4.4 |
Bei Streit gemäß II. Nr. 4.1 und zusätzlich II. Nr. 4.2 und/oder II. Nr. 4.3: Addition der Einzelwerte. |
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Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Hat der Spruch eine Betriebsvereinbarung zum Gegenstand, kann vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen sein. |
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG
nichtvermögensrechtlich und deshalb nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG |
6.1 |
Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung.
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6.2 |
Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung.
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7.1 |
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 %
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7.2 |
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall,
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Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG je Mitglied. |
Anknüpfungswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG 31. August 2017 - 5 Ta 109/17 - |
9.1 |
Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall
(§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG);
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Nichtvermögensrechtlich, deshalb § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG, Anknüpfungswert bei 5tägiger Schulung; zeitratierliche Abesenkung bei kürzerer Dauer Im Gegensatz zum Antrag des Betriebsrats auf
Freistellung von den Kosten für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung |
9.2 |
Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): Ausgehend vom doppelten Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig von der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.
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Grundsatz: Werterhöhende Berücksichtigung auch dann, wenn über den Hilfsantrag keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder er nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar. Ausnahme: Keine Wertaddition, wenn im Verhältnis
zum Hauptantrag wirtschaftlich 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 - |
10.1 |
Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
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10.2 |
Sachverständige / Auskunftsperson:
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Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts: Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2
RVG kann abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung
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siehe II. Nr. 1.
siehe II. Nr. 2.3
14.1 |
Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können. Beim Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme als erteilt gilt, wirkt sich der Hilfsantrag auf Zustimmungsersetzung gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG nicht werterhöhend aus. Wideranträge sind bei wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren. Maßgeblich ist der höhere Verfahrenswert.
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30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09
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14.2 |
Einstellung: Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen:
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14.2.1 |
der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder
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Bewertung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG,
ausgehend vom Anknüpfungs- (nicht: Hilfs)wert
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14.2.2 |
die Regelung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint.
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Keine analoge Anwendung von § 42 Abs. 2
Satz 1 GKG
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14.3 |
Eingruppierung/Umgruppierung:
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28. September 2009 – 5 Ta 77/09 – |
14.4 |
Versetzung
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05. März 2010
-5 Ta 39/10 – |
14.5 |
Das
Verfahren nach § 100 BetrVG wird mit dem |
14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 - |
14.6 |
Aufhebung und Einleitungserzwingung |
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14.6.1 14.6.2 |
Das
Verfahren nach § 101 BetrVG wird als eigenständiges Verfahren wie das Verfahren Als
kumulativer Antrag in einem Verfahren mit Das Einleitungserzwingungsverfahren (§§ 99, 100 BetrVG analog) wird mit dem hälftigen Wert nach II. Nr. 14.6.1 bewertet. Fällt der Einleitungserzwingungsantrag mit einem Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung als erteilt gilt, zusammen, ist der höhere Wert maßgebend. |
Der gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu
ermittelnde Wert für den Antrag gemäß § 101 BetrVG hängt davon ab, ob er sich Gilt nicht für das Einleitungserzwingungsverfahren gemäß § 101 BetrVG analog. |
14.7 |
Bei
Massenverfahren (objektive Antragshäufung)
– beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25 % bewertet, – beim 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 12,5 % bewertet, – ab dem 51. parallel gelagerten Fall wird
für jeden Arbeitnehmer der Ausgangswert mit |
Bewertung eines einzelnen Falles ohne Berücksichtigung der anderen Prozentualer Abschlag für die übrigen parallelen Fälle 29. September 2011 – 5 Ta 104/11 – 14. Mai 2013 – 5 Ta 55/13 - |
15.1 |
Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die Höhe der angefallenen Kosten/des Wertes der Aufwendungen; bei dauernden Kosten, z.B. Mietzinszahlungen: Max. 36 Monatsaufwendungen.
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15.2 |
Schulungskosten:
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Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten
für den Besuch eines Seminars: Vermögensrechtlich, bezifferte Forderung |
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Abzustellen ist auf den Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; bei objektiver Antragshäufung und gleichliegendem Sachverhalt gilt II. 14.7.
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Sowohl für den allgemeinen Unterlassungsanspruch
als auch den Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG:
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Keine verfahrensübergreifende Bewertung 30. Oktober 2018 - 5 Ta 126/18 - |
18.1 |
Abgrenzung Zuständigkeit Betriebsratsgremien: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.
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18.2 |
Abgrenzung Betrieb / gemeinsamer Betrieb / Betriebsteil: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.
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Übertragung der Bewertungsmaßstäbe, die für die Anfechtung einer Betriebsratswahl gelten, da praktisch Vorwegnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens; deshalb: wie unter II.2.3. |
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Vergütung des betroffenen Arbeitnehmers für ein Vierteljahr **. |
Orientierung an § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG |
Allgemeiner Hinweis:
Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Zur besseren Lesbarkeit wird im Test nur die männliche Form verwendet.