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SSB AG: gekürzte Zahlungen an freigestellte Betriebsräte
Datum: 28.06.2018
In drei vor dem Landesarbeitsgericht anhängigen Berufungsverfahren besteht Streit über die Frage der Vergütung von der
Arbeitspflicht freigestellter Betriebsratsmitglieder.
Vor ihrer Freistellung waren die Kläger, darunter der ehemalige Betriebsratsvorsitzende, je-weils im Fahrdienst beschäftigt und
erhielten entsprechend ihrer Beschäftigung auf der Grundlage des auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Bezirkstarifvertrages
der kommunalen Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg eingruppierungskonforme Vergütung.
Im Jahre 2008 wurden zwischen dem damaligen Vorstand der Beklagten und dem Betriebsrat Grundsätze zur Vergütung von
freigestellten Betriebsratsmitgliedern vereinbart. Danach wurde z.B. mit einem Kläger eine Eingruppierung und Vergütung nach
Entgeltgruppe 9 verabredet. Dieser Kläger erhält seit dem Jahr 2013 Vergütung nach Entgeltgruppe 12 nebst sonstige Zahlungen
(als Bruttobetrag ausbezahlte pauschalierte Aufwandsentschädigung, Überstundenpauschale, persönliche Zulage und
Sitzungsgelder). Im September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Vergütung zu reduzieren, ihn künftig nach
Entgeltgruppe 8 des vorgenannten Tarifvertrages einzugruppieren, da die Vergütung der freigestellten Betriebsräte mit dem
Betriebsverfassungsgesetz und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu vereinbaren sei.
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Mitglieder des Betriebsrats ihr Amt unentgeltlich als E-renamt. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung
darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit
nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. §
78 Satz 2 BetrVG sieht vor, dass Betriebsräte auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung weder benachteiligt noch begünstigt
werden dürfen.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass sie Anspruch auf Vergütung nach ihrer bisherigen Entgeltgruppe haben. Zum einen
führe die betriebsübliche berufliche Entwicklung des Fahrpersonals bei der Beklagten durchaus auch zu Tätigkeiten der
Entgeltgruppe 12.
Zum anderen hätten sie als Betriebsräte für das Unternehmen überaus wertvolle Dienste erbracht. Deshalb seien sie
nicht mit Personen aus dem Fahrpersonal zu vergleichen, sondern mit Arbeitnehmern, die überdurchschnittliche Leistungen und
Entwicklungen erbracht hätten.
Dem tritt die Beklagte mit der Begründung entgegen, es sei ausschließlich auf die betriebsübliche Entwicklung abzustellen,
die vorliegend jedoch mangels Darlegung einer solchen persönlichen betriebsüblichen beruflichen Entwicklung nicht die bisher
innegehabte Eingruppierung rechtfertige.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten weder auf der Grundlage
des § 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen noch seien sonstige Anspruchsgrundlagen gegeben. Hiergegen richten
sich die Berufungen der Kläger.
Berufungsverhandlung am Freitag, 6. Juli 2018, 9.00 Uhr, Saal 3, Börsenstraße 6,70174 Stuttgart (7 Sa 4/18, 7 Sa 5/18 und 7 Sa
17/18)
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes, Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-404, E-Mail: presse-stelle@lag.bwl.de)