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Datum: 07.11.2024

Aktenzeichen: 17 Sa 2/24

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 18.01.2024 - 8 Ca 191/23 - im Hinblick auf den Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass Zinsen erst seit dem 28.06.2023 zu zahlen sind.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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