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Datum: 05.11.2024

Aktenzeichen: 15 TaBV 2/24

1. Die Beschwerde der zu 1 beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 09.02.2024 - 10 BV 24/23 - wird hinsichtlich des Hauptantrags als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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