In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 20.10.2026 | 11 Sa 68/25 |
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach, vom 17.11.2025 – 8 Ca 365/24 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.025,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.124,27 EUR seit 14.12.2024, aus 442,31 EUR seit 21.12.2024, aus 2.653,86 EUR seit 16.07.2025 und aus 1.804,60 EUR seit 07.11.2025. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat November 2025 monatlich 2.093,14 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.10.2026 | 11 Sa 2/26 |
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach, vom 17.11.2025 – 7 Ca 245/24 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.690,24 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.333,69 EUR seit 14.12.2024, aus 1.683,25 EUR seit 29.04.2025 und aus 673,30 EUR seit 03.09.2025. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat Mai 2025 monatlich 1.744,33 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 8 % und die Beklagte 92 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.10.2026 | 11 Sa 5/26 |
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach, vom 17.11.2025 – 7 Ca 242/24 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.858,17 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.785,49 EUR seit 14.12.2024, aus 766,20 EUR seit 29.04.2025 und aus 306,48 EUR seit 03.09.2025. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat Juli 2025 monatlich 1.644,78 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 22 % und die Beklagte 78 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.10.2026 | 11 Sa 1/26 |
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach, vom 17.11.2025 – 7 Ca 241/24 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.894,96 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.109,46 EUR seit 14.12.2024, aus 2.062,65 EUR seit 29.04.2025, aus 2.508,18 EUR seit 14.11.2025 und aus 1.683,12 EUR seit 28.02.2026. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat November 2025 monatlich 2.299,62 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 4 % und die Beklagte 96 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 20.10.2026 | 11 TaBV 1/26 |
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen, Kn. Radolfzell, vom 05.03.2026 – 7 BV 11/25 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
| 20.10.2026 | 11 Sa 67/25 |
1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Lörrach - vom 17. November 2025 - 8 Ca 364/24 - werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 28.10.2026 | 4 Sa 75/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27. November 2025 (22 Ca 4491/25) wird
zurückgewiesen.
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| 19.10.2026 | 9 Sa 4/26 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 3. Dezember 2025 - 12 Ca 109/25 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. |
| 20.10.2026 | 10 Sa 47/25 |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Lörrach - vom 3. April 2025 - 8 Ca 205/24
- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. |
| 28.10.2026 | 4 Sa 4/26 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2025 (21 Ca 6183/25) wird
zurückgewiesen.
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| 29.10.2026 | 3 Sa 15/26 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2026 - 1 Ca 189/25 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 29.10.2026 | 3 Sa 71/26 |
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2026 - 14 Ca 201/26 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2025 nach Stadtallendorf unwirksam ist. 2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. 3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 14 % dem Kläger und zu 86 % der Beklagten auferlegt. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. |