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Datum: 29.10.2026

Aktenzeichen: 3 Sa 71/26

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2026 - 14 Ca 201/26 - teilweise abgeändert. 

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2025 nach Stadtallendorf unwirksam ist.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

3. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 64 % und die Beklagte 36 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 14 % dem Kläger und zu 86 % der Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.