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Datum: 19.03.2026

Aktenzeichen: 8 Ca 358/25

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2025 weder außerordentlich noch außerordentlich mit Auslauffrist aufgelöst wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Monteur im Außendienst weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag wird auf EUR 6.287,61 festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.