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Datum: 17.03.2026
Aktenzeichen: 9 Ca 138/25
Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 21. Januar 2025 und 23. Januar 2025 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 17.811,74 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.