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Datum: 20.09.2024
Aktenzeichen: 9 Sa 29/24
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.03.2024 - 2 Ca 199/23 - teilweise
abgeändert und die Beklagte verurteilt,
an den Kläger über Ziff. 1 und 3 des Urteils hinaus weitere Verzugszinsen i.H.v. € 540,24 und weiteres Entgelt in Höhe
von € 277,17 netto zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.