Datum: 20.09.2024

Aktenzeichen: 9 Sa 29/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.03.2024 - 2 Ca 199/23 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, 
an den Kläger über Ziff. 1 und 3 des Urteils hinaus weitere Verzugszinsen i.H.v. € 540,24 und weiteres Entgelt in Höhe von € 277,17 netto zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.