Die Zeugenvernehmung beginnt mit dem Aufruf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die Zeugen werden über ihre Wahrheitspflicht, die Strafbarkeit einer Falschaussage und die Möglichkeit einer Beeidigung belehrt. Sodann werden ihre persönlichen Daten festgehalten. Nach deren Aufnahme werden die Zeugen über das Beweisthema informiert und gebeten, darüber ausführlich zu berichten. Im Anschluss daran stellen das Gericht und die Prozessparteien regelmäßig weitere Fragen.
Die Aussage wird aufgezeichnet. Nach der Aufzeichnung wird die oder der Vorsitzende die Frage stellen, ob zur Kontrolle das Vorspielen der Aufzeichnung erwünscht ist oder ob alle Beteiligten hierauf verzichten. Die Zeugen werden sodann gefragt, ob sie das Protokoll genehmigen. Am Ende der Vernehmung wird zudem über die Frage der Beeidigung der Aussage entschieden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Beeidigung die Ausnahme. Schließlich wird das Gericht über die Entlassung der Zeugen entscheiden.