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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Mannheim zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
09.10.2026 1 Ca 313/26

Versäumnisteilurteil und Schlussurteil:


1. Es wird festgestellt, dass das Berufsausbildungsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 2. durch schriftlichen Berufsausbildungsvertrag vom 27. Januar 2026 zum 1. Februar 2026 begründet wurde und immer noch fortbesteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 50,00 % und die Beklagte zu 2. 50,00 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu 2. 50,00 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. hat die Klägerin 100,00 % zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird je Streitgegenstand auf einen Betrag größer als 600,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.10.2026 1 Ca 324/25


Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23. September 2025 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.10.2026 1 Ca 446/25


Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 19. Dezember 2025, noch durch die Kündigung vom 26. Februar 2026 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Senior Piping Design Engineer weiter zu beschäftigen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12,50 % und die Beklagte 87,50 % zu tragen.

5. Der Rechtsmittelstreitwert wird je Streitgegenstand auf einen Betrag größer als 600,00 EUR festgesetzt.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.